Türkischer Kurde mit Vereinspräsidentschaft und HDP-Mitgliedschaft beantragt Asyl: Flüchtlingseigenschaft verneint, da Verfolgungsinteresse erloschen und Ermittlungsverfahren nicht flüchtlingsrechtlich relevant (Art. 3 Abs. 1 AsylG)
- Datum
- 14.05.2025
- Geschäftsnummer
- D-2499/2025
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 83 AIG Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 6 AsylG Art. 7 AsylG Art. 8 AsylG Art. 44 AsylG Art. 106 AsylG Art. 25 BV Art. 3 EMRK Art. 33 FK Art. 3 FoK Art. 37 VGG Art. 49 VwVG Art. 65 VwVG
Zusammenfassung
Ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, der in Istanbul lebte, reiste im September 2022 in die Schweiz ein und beantragte Asyl. Er machte geltend, als Präsident eines Sozial- und Kulturvereins und Mitglied der HDP politisch aktiv gewesen zu sein, was ihm Behelligungen durch den türkischen Geheimdienst und eine Drohung mit Strafverfolgung eingebracht habe. Seine Ehefrau und ihre gemeinsamen Kinder reisten im Juni 2023 nach und stützten ihr Asylgesuch auf die Verfolgung ihres Ehemanns bzw. Vaters. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung an. Die Beschwerdeführenden erhoben beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten unter anderem die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung der Asylgesuche sowie die angeordnete Wegweisung. Es stellte fest, dass das Verfolgungsinteresse an der Person des Beschwerdeführers 1 spätestens mit der Aufgabe seiner Vereinspräsidentschaft im Jahr 2019 erloschen sei und die späteren Behelligungen durch Geheimdienstmitarbeiter sowie die Polizeibefragung die Schwelle zur Ernsthaftigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG nicht überschritten hätten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 die Türkei legal mit eigenem Reisepass verlassen konnte, unterstreiche diese Einschätzung. Auch seine Mitgliedschaft in der HDP, bei der er keine offizielle Funktion innehatte und lediglich spendete sowie an Veranstaltungen teilnahm, mache ihn nicht zu einem exponierten Regimegegner. Die eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation nach türkischem Anti-Terror-Gesetz sowie der ausgestellte Vorführbefehl (Yakalama Emri) mit anschliessender Freilassung reichten nach ständiger Rechtsprechung nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die eingereichten türkischen Strafakten wurden aufgrund ihres geringen Beweiswerts nicht als geeignet angesehen, die Flüchtlingseigenschaft zu stützen. Eine Reflexverfolgung aufgrund der Tötung seiner Cousins war nicht gegeben, da diese Ereignisse Jahre zurücklagen und kein Zusammenhang mit den geltend gemachten Behelligungen erkennbar war. Auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin 2 – eine zehnminütige Polizeibefragung und ein- bis zweimalige Nachfragen zu Hause – waren flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie allein reichte nicht aus, um eine Kollektivverfolgung anzunehmen, da die strengen Anforderungen der Rechtsprechung hierfür nicht erfüllt seien. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, da keine völkerrechtliche Gefährdung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wurde, insbesondere kein Verstoß gegen das Non-Refoulement-Prinzip nach Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK. Er sei auch zumutbar, da in der Türkei keine allgemeine Gewalt oder bürgerkriegsähnliche Verhältnisse bestünden und die PKK am 1. März 2025 einen Waffenstillstand erklärt habe. Schließlich sei der Vollzug möglich, da keine Vollzugshindernisse bestünden und die Beschwerdeführenden bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitwirken müssten. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung wurden abgewiesen, weil die Beschwerde aussichtslos war. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– wurden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es die ständige Rechtsprechung zur Unzureichendheit von Ermittlungsverfahren und Vorführbefehlen für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft bestätigt und klare Kriterien für die Beurteilung von Reflexverfolgung und Kollektivverfolgung bei kurdischen Asylsuchenden anwendet.
Regeste
Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. März 2025
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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