Justizze.

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Justizze. Art. 31a AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Asylsuchender mit gültigem niederländischem Aufenthaltstitel wird nach Dublin-Verfahren in die Niederlande überstellt: Nichteintreten auf Asylgesuch rechtmässig (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Datum
02.10.2025
Geschäftsnummer
F-7359/2025
Abteilung
Abteilung V (Asylrecht)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 105 AsylG Art. 106 AsylG Art. 108 AsylG Art. 111 AsylG Art. 111a AsylG Art. 29a AsylV Art. 7 Dublin-III-VO Art. 12 Dublin-III-VO Art. 17 Dublin-III-VO Art. 8 EMRK

Zusammenfassung

Ein türkischer Staatsangehöriger beantragte am 23. Juni 2025 in der Schweiz Asyl. Die zuständige Behörde stellte fest, dass er bereits am 15. Januar 2021 in Zypern Asyl beantragt hatte und dass er über einen bis zum 14. August 2025 gültigen niederländischen Aufenthaltstitel sowie ein Rückreisevisum verfügte. Die niederländischen Behörden stimmten seiner Übernahme gemäss Art. 12 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung zu. Die Schweizer Behörde trat daher auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Überstellung in die Niederlande an. Der Asylsuchende erhob Beschwerde und machte zusätzlich geltend, er plane eine Eheschliessung mit einer in der Schweiz lebenden Lebenspartnerin, die ein Kind von ihm erwarte.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Nicht-Eintretens-Entscheidung der Vorinstanz. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer am 15. Januar 2021 erstmals in Zypern Asyl beantragt hatte, was nach Art. 3 Abs. 1 und 3 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich die Zuständigkeit Zyperns begründet hätte; jedoch war dieser Anspruch entfallen, weil der Beschwerdeführer in den Niederlanden einen gültigen Aufenthaltstitel bis zum 14. August 2025 und ein Rückreisevisum vom 11. März bis 11. Juni 2025 besass, weshalb nach Art. 12 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO die Niederlande zuständig waren. Die niederländischen Behörden hatten ihre Zuständigkeit gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ausdrücklich anerkannt. Das Gericht sah keine systemischen Schwachstellen im niederländischen Asylsystem, die eine Ausnahme nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO rechtfertigt hätten, und stellte fest, dass keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorlagen. Insbesondere wurde die vom Beschwerdeführer behauptete Beziehung zu seiner Lebenspartnerin nicht als tatsächlich gelebt und eheähnlich intensiv angesehen, sodass Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht tangiert war; die lediglich rudimentären Angaben im Verfahren, das Fehlen jeglicher Erwähnung einer Schwangerschaft in der Beschwerde sowie die fehlende Beleglage liessen keine Annahme einer dauerhaften Beziehung zu. Der Eventualantrag auf Aufenthalt wegen bevorstehender Eheschliessung wurde als unzulässig verworfen, weil er ausserhalb des Anfechtungsgegenstands lag (Art. 105 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hatte daher rechtmässig auf das Asylgesuch nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und die Wegweisung angeordnet (Art. 44 AsylG). Die Kosten von Fr. 750.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese Entscheidung verdeutlicht die strikte Anwendung der Dublin-Kriterien bei Vorliegen eines gültigen Aufenthaltstitels und die hohe Beweislast für die Geltendmachung von Art. 8 EMRK im Kontext von Beziehungen ohne dokumentierte Lebensgemeinschaft.

Regeste

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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