Gesetzesartikel
Art. 42 AsylG – Aufenthalt während des Asylverfahrens
8 Entscheide, in denen Art. 42 AsylG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Asylsuchender mit schwerer Depression und PTBS-Verdacht wird nach Griechenland zurückgewiesen: Vollzug der Wegweisung bleibt zulässig und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG)
- Unbegleiteter minderjähriger Kurde aus der Türkei beantragt Asyl wegen Blutrache: Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft gemacht, Asylgesuch abgelehnt (Art. 3 Abs. 1 AsylG)
- Asylsuchender reicht Wiedererwägungsgesuch ein, nachdem sein früheres Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt wurde: Flüchtlingseigenschaft verneint, weil neue Vorbringen unglaubhaft und nicht bewiesen (Art. 111b Abs. 1 AsylG)
- Ukrainische Familie mit vorübergehendem Schutz in Ungarn beantragt vorübergehenden Schutz in der Schweiz: Subsidiaritätsprinzip ungenügend geprüft, Sachverhalt unvollständig abgeklärt, Wegweisungsfrage nicht entschieden (Art. 106 Abs. 1 AsylG)
- Drittstaatsangehöriger mit zehnjährigem Aufenthalt in der Schweiz wird wegen Vergewaltigung und erneuter Delinquenz unter Alkoholeinfluss ausgewiesen: Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig (Art. 96 AIG)
- Ausländer mit erleichterter Einbürgerung und anschliessender Nichtigkeitserklärung: Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Verschweigens einer Parallelbeziehung und eines ausserehelichen Kindes (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. a AuG)
- Syrischer Kurde beantragt Asyl wegen angeblicher Körperverletzung eines Majors im Jahr 2004 und Wehrdienstverweigerung: Flüchtlingseigenschaft verneint, da Vorbringen unglaubhaft und kein erhöhtes Risikoprofil vorliegt (Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG)
- Durchsetzungshaft endet bei Asylgesuch: Sache zur Prüfung der Vorbereitungshaft zurückgewiesen (Art. 78 AuG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.