Asylgesuch wird wegen Wiedererwägung abgelehnt: Kosovo gilt als sicherer Drittstaat trotz neuer Beweise zum türkischen Strafverfahren (Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG)
- Datum
- 19.07.2022
- Geschäftsnummer
- E-1707/2022
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 83 AIG Art. 5 AsylG Art. 6a AsylG Art. 31a AsylG Art. 106 AsylG Art. 111a AsylG Art. 111b AsylG Art. 3 EMRK
Zusammenfassung
Die Beschwerdeführer, türkische Staatsangehörige, beantragten Asyl in der Schweiz und machten geltend, sie befürchteten Verfolgung durch die türkischen Behörden wegen ihrer Mitgliedschaft bei der Gülen-Bewegung. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) trat nicht auf ihr Gesuch ein und ordnete ihre Wegweisung in den Kosovo an, weil sie dort über Aufenthaltsbewilligungen verfügten und der Kosovo als sicherer Drittstaat gilt. Die Beschwerdeführer erhoben mehrfach Beschwerde und reichten später neue Beweise ein, darunter Dokumente zu einem laufenden türkischen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer sowie einen positiven Asylentscheid für einen Kollegen. Sie rügten zudem Verletzung des Gebots der rechtsgleichen Behandlung, des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht sowie unzureichende Abklärung ihres Gesundheitszustands.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, weil die Beschwerdeführer nicht nachweisen konnten, dass die Vermutung eines effektiven Schutzes vor Rückschiebung im Kosovo entkräftet sei. Sie hatten im Kosovo registriert gelebt, verfügten dort über Aufenthaltsbewilligungen – der Beschwerdeführer seit (…) über eine befristete und seit (…) über eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung, seine Frau und Kinder waren als Flüchtlinge anerkannt – und die kosovarischen Behörden bestätigten wiederholt sowohl die Gültigkeit dieser Titel als auch ihre ausdrückliche Zustimmung zur Rückübernahme ohne Rückschiebung in die Türkei. Die neuen Beweismittel, darunter türkische Gerichtsdokumente zu einem Strafverfahren wegen Mitgliedschaft bei FETÖ und ein positiver Asylentscheid für einen Kollegen, stammten zwar nach dem vorherigen Urteil, belegten aber lediglich vorbestehende Tatsachen und reichten nicht, um die gesetzliche Vermutung nach Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG zu widerlegen. Auch die behaupteten illegalen Rückschaffungen aus dem Kosovo in die Türkei bezogen sich auf das Jahr 2018, betrafen nicht die Beschwerdeführer selbst und wurden durch aktuelle, konkrete Fälle nicht bestätigt. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, der eine mittelgradige depressive Episode zeigte, war medizinisch hinreichend abgeklärt; die Prognose war günstig bei Behandlung, und die EGMR-Rechtsprechung verlangt für eine Verletzung von Art. 3 EMRK ganz aussergewöhnliche Umstände, die hier nicht vorlagen. Die formellen Rügen scheiterten, weil die Vorinstanz die Vorbringen ernsthaft geprüft und angemessen berücksichtigt hatte, die Vergleichbarkeit der genannten Fälle nicht gegeben war und die Begründungspflicht nicht verletzt wurde. Die Kosten von Fr. 1’500.– wurden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es klarmacht, dass neu vorgelegte Beweise im Wiedererwägungsverfahren nur dann wirksam sind, wenn sie neue, entscheidungserhebliche Tatsachen offenbaren – nicht aber, wenn sie lediglich bereits bekannte Sachverhalte dokumentieren, selbst wenn dies erst nachträglich möglich war.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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