Gesetzesartikel
Art. 111b AsylG – Wiedererwägung
6 Entscheide, in denen Art. 111b AsylG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Asylbewerberinnen beantragen Wiedererwägung wegen Suizidversuchen und psychiatrischer Erkrankung der Mutter und Tochter: Vollzug der Wegweisung bleibt zumutbar, medizinische Notlage nicht nachgewiesen (Art. 83 Abs. 4 AIG)
- Asylsuchender reicht Wiedererwägungsgesuch ein, nachdem sein früheres Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt wurde: Flüchtlingseigenschaft verneint, weil neue Vorbringen unglaubhaft und nicht bewiesen (Art. 111b Abs. 1 AsylG)
- Tamile mit exilpolitischem Engagement in Schweiz stellt Mehrfachgesuch: Flüchtlingseigenschaft verneint, Wegweisung zulässig und zumutbar (Art. 3 AsylG)
- Asylgesuch wird wegen Wiedererwägung abgelehnt: Kosovo gilt als sicherer Drittstaat trotz neuer Beweise zum türkischen Strafverfahren (Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG)
- Asylbewerberinnen aus Sri Lanka reichen zweites Gesuch mit neuen Vorbringen zur sexuellen Belästigung und LTTE-Familienzugehörigkeit ein: Unglaubhaftigkeit führt zur Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 Abs. 1 AsylG)
- Asylsuchender aus Sri Lanka mit Vorwurf der Teilnahme an Ausschreitungen gegen Muslime: Nachfluchtgründe durch Medienberichte und angebliche Polizeifahndung nicht glaubhaft gemacht (Art. 7 AsylG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.