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Justizze. Art. 7 AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Asylsuchender aus Sri Lanka mit Vorwurf der Teilnahme an Ausschreitungen gegen Muslime: Nachfluchtgründe durch Medienberichte und angebliche Polizeifahndung nicht glaubhaft gemacht (Art. 7 AsylG)

Datum
23.04.2018
Geschäftsnummer
E-1936/2018
Abteilung
Abteilung V (Asylrecht)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 7 AsylG Art. 8 AsylG Art. 44 AsylG Art. 54 AsylG Art. 106 AsylG Art. 111a AsylG Art. 111b AsylG Art. 111c AsylG Art. 76 AuG Art. 83 AuG Art. 25 BV Art. 29 BV Art. 5 E-1936/2018 Art. 3 EMRK Art. 33 FK Art. 1 FoK Art. 3 FoK Art. 65 VwVG

Zusammenfassung

Ein sri-lankischer Staatsangehöriger, der sich 2014 in der Schweiz um Asyl bewarb, hatte sein Gesuch bereits 2015 und 2017 erfolglos angefochten. Im Dezember 2017 reichte er ein neues Mehrfachgesuch ein, weil er nach einer Ausschaffungshaft in den sri-lankischen Medien namentlich genannt worden sei und nun befürchte, bei Rückkehr verhaftet zu werden. Er legte Presseberichte sowie Polizeimeldungen vor, die seine Fahndung belegen sollten. Das Staatssekretariat für Migration lehnte das Gesuch ab, weil die neuen Vorbringen nicht glaubhaft seien. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte unter anderem die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Zurückweisung an die Vorinstanz oder zumindest die vorläufige Aufnahme. Die Parteien stritten darüber, ob die neuen Beweismittel eine asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr glaubhaft machten und ob der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung des Asylgesuchs. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer keine glaubhafte Darlegung einer individuellen Verfolgungsgefahr vorgebracht habe: Die von ihm eingereichte Polizeimeldung vom Jahr 2017, die eine Fahndung wegen der Ereignisse aus dem Jahr 2014 behauptete, wurde vom SEM als leicht fälschbar eingestuft und vom Gericht als unglaubhaft angesehen, weil sie erst am 15. Februar 2018 eingereicht wurde, ohne dass der Beschwerdeführer erklärte, warum sie nicht früher vorgelegt wurde (Art. 7 AsylG). Auch die Behauptung einer Kollektivverfolgung der muslimischen Minderheit in Sri Lanka nach den Ausschreitungen in Kandy im März 2018 hielt das Gericht für unbegründet, da die Übergriffe quantitativ und qualitativ nicht die Schwelle erreichten, die für eine solche Annahme nach schweizerischer Asylpraxis erforderlich ist (Art. 2 Abs. 1 AsylG, Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Ebenso wenig überzeugten die Medienberichte als subjektiver Nachfluchtgrund: Auf den Fotos sei die Person nicht erkennbar, und es gebe keinerlei Anhaltspunkte für ein politisches Engagement des Beschwerdeführers vor oder nach seiner Ausreise (Art. 54 AsylG). Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung stellte das Gericht fest, dass dieser zulässig, zumutbar und möglich sei: Eine Rückkehr nach Kandy sei unter dem Aspekt des Non-Refoulement nicht verboten, da keine konkrete Gefahr einer Folter oder unmenschlichen Behandlung bestehe (Art. 5 AsylG, Art. 83 Abs. 3 AuG); die allgemeine Lage in der Zentralprovinz sei stabilisiert; der Beschwerdeführer verfüge dort über familiäre Bindungen und eine berufliche Grundlage (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, und seine Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung wurden abgewiesen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 110a AsylG). Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die hohe Glaubhaftigkeitsanforderung an Nachfluchtgründe – insbesondere bei fragwürdigen polizeilichen Dokumenten aus Drittstaaten – erneut unterstreicht und klarmacht, dass bloße Medienberichte ohne erkennbare Identifikation und politisches Profil nicht ausreichen, um eine Verfolgungsgefahr zu begründen.

Regeste

Asyl und Wegweisung

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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