Gesetzesartikel
Art. 123 BGG – Andere Gründe
13 Entscheide, in denen Art. 123 BGG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Asylsuchende reichen Wiedererwägungsgesuch mit neuen türkischen Strafverfahrensdokumenten ein: Funktionelle Zuständigkeit liegt beim Bundesverwaltungsgericht, Nichteintreten des SEM rechtmässig (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG)
- Revisionsgesuch wegen neu entdeckter Verbindung eines Bundespatentrichters zu einer Zulieferin einer Partei: Erheblichkeit im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG verneint (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG)
- Volksrepublik China beantragt Revision eines Schiedsgerichts-Zuständigkeitsentscheids mit nachträglichem Geständnis: Revision unzulässig, da Beweismittel erst nach Entscheid entstanden (Art. 190a Abs. 1 lit. a IPRG)
- Volksrepublik China beantragt Revision eines Schiedsgerichts-Zuständigkeitsentscheids wegen angeblicher Einwirkung durch Verbrechen: Kausalzusammenhang fehlt, Revision nach Art. 190a Abs. 1 lit. b IPRG abgelehnt
- Versicherter beantragt Revision wegen neuer BSV-Medienmitteilung zur PMEDA: Kein unechtes Novum, da Mitteilung auf jüngeren Gutachten beruht und rechtskräftiges Urteil nicht betrifft (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG)
- Asylsuchender reicht Wiedererwägungsgesuch ein, nachdem sein früheres Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt wurde: Flüchtlingseigenschaft verneint, weil neue Vorbringen unglaubhaft und nicht bewiesen (Art. 111b Abs. 1 AsylG)
- Steuerpflichtiger beantragt Revision wegen neuer Vereinbarung zur Qualifikation seiner Erwerbstätigkeit als selbständig: Nachträgliches Beweismittel reicht nicht, um die steuerrechtliche Qualifikation als unselbständige Erwerbstätigkeit zu widerlegen (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG)
- Aktionär überträgt Inhaberaktien während des Verfahrens: Einberufungsrecht zur Generalversammlung entfällt mangels Aktivlegitimation (Art. 699 Abs. 4 OR)
- Steuerpflichtiger beantragt Revision wegen neuer Feststellungen zum Gemälderwerb: Kein unechtes Novum, da Gemälde im Urteil 2C_179/2016 nicht behandelt wurde (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG)
- Gesuchstellerin beantragt Revision eines Bundesgerichtsurteils zur Ergänzungsleistung: Keine neuen Tatsachen vorgetragen, Revision abgewiesen (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG)
- Versicherter beantragt Revision wegen neuer medizinischer Gutachten zu bereits vorgelegten MRI-Bildern: Nachträgliche Neubewertung eines bekannten Beweismittels genügt nicht als Revisionsgrund (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG)
- Beschwerdeführer beantragt Revision wegen angeblicher Falschaussage der Klägerin im Strafverfahren: Keine neuen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, Revision abgewiesen (Art. 123 Abs. 1 und 2 lit. a BGG)
- Beschwerdeführer beantragt Revision eines kantonalen IV-Entscheids mit neuen Berichten zur Arbeitsmarktintegration: Keine neuen Tatsachen im Sinne der Revision vorliegend (Art. 61 lit. i ATSG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.