Versicherter beantragt zusätzliche Erziehungsgutschriften für Sohn G._______ (2002–2003): Rechtskraft des früheren Urteils C-5384/2011 verhindert erneute Prüfung des Wohnsitzes (Art. 29sexies Abs. 1 Satz 1 AHVG)
- Datum
- 18.10.2017
- Geschäftsnummer
- C-4853/2017
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 1a AHVG Art. 2 AHVG Art. 29sexies AHVG Art. 52d AHVV Art. 141 AHVV Art. 45 VGG Art. 46 VGG Art. 47 VGG Art. 44 VwVG Art. 49 VwVG Art. 60 VwVG Art. 61 VwVG Art. 67 VwVG Art. 9 ZGB Art. 133 ZGB Art. 134 ZGB Art. 296 ZGB
Zusammenfassung
Ein Versicherter erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der Schweizerischen Ausgleichskasse, mit dem dieser die Anrechnung von Erziehungsgutschriften für seinen Sohn G._______ für die Jahre 2002 und 2003 abgelehnt hatte. Der Versicherter behauptete, sowohl er als auch sein Sohn hätten in diesen Jahren ihren Wohnsitz in K._______ gehabt und seien daher während dieser Zeit unter die schweizerische AHV versichert gewesen. Die Ausgleichskasse wandte ein, der Wohnsitz des Versicherten sei bereits im vorangegangenen Beschwerdeverfahren C-5384/2011 rechtskräftig für die Zeit bis 1997 festgestellt worden und eine erneute Prüfung sei deshalb ausgeschlossen. Zudem rügte sie widersprüchliches Verhalten des Versicherten, der im früheren Verfahren noch behauptet hatte, sein Wohnsitz sei bereits 1998 nicht mehr in K._______ gewesen.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, weil die entscheidende Frage des schweizerischen Wohnsitzes des Versicherten für die Zeit bis 1997 bereits durch sein eigenes Urteil C-5384/2011 rechtskräftig geklärt war. Dieses Urteil hatte festgestellt, dass der Versicherte seinen zivilrechtlichen Wohnsitz von 1938 bis 1997 dauernd in der Schweiz gehabt hatte und hatte ausdrücklich angeordnet, Erziehungsgutschriften nur für die Kinder aus der ersten Ehe (geboren 1971 und 1976) bis zu deren 16. Altersjahr anzuerkennen. Die nunmehr geltend gemachten Erziehungsgutschriften für den Sohn G._______ aus der zweiten Ehe für die Jahre 2002 und 2003 beruhten auf einer neuen Behauptung zum Wohnsitz nach 1997, die nicht durch neue, entscheidende Tatsachen oder Beweismittel im Sinne der prozessualen Revision (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) gestützt war. Vielmehr hatte der Versicherte im früheren Verfahren selbst vorgetragen, der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen – und damit sein Wohnsitz – sei im Zeitpunkt seiner Heirat mit F._______ am 4. Juni 1998 nicht mehr in K._______ gewesen; dieses widersprüchliche Verhalten wurde als rechtsmissbräuchlich im Sinne des venire contra factum proprium gewertet und verdiente keinen Rechtsschutz. Auch die nachträglich eingereichten Beweismittel, insbesondere ein Bankbeleg vom 26. August 1966, vermochten den Nachweis für eine Unrichtigkeit des IK-Auszugs zu 1966 nicht zu erbringen, da der Beleg nicht zweifelsfrei als Lohnüberweisung identifizierbar war und die Vorinstanz durch Abklärungen bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse bestätigt hatte, dass für 1966 lediglich ein AHV-Bruttoeinkommen von Fr. 2'400.– ausgewiesen war (Art. 141 Abs. 3 AHVV, Art. 52d AHVV, Art. 1a Abs. 1 AHVG, Art. 2 AHVG, Art. 29sexies Abs. 1 Satz 1 AHVG, Art. 133 Abs. 1 ZGB, Art. 134 ZGB, Art. 296 ZGB, Art. 9 ZGB, Art. 9 Abs. 1 ZGB). Das Verfahren war für beide Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), und es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 7 Abs. 3 VGKE, Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strenge Bindungswirkung eines Rückweisungsentscheids mit verbindlichen Weisungen unterstreicht und klarmacht, dass eine bloße Änderung der eigenen Darstellung ohne neue, objektiv nachweisbare Tatsachen nicht ausreicht, um die materielle Rechtskraft zu durchbrechen.
Regeste
Rente
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.