Tamile mit exilpolitischem Engagement in Schweiz stellt Mehrfachgesuch: Flüchtlingseigenschaft verneint, Wegweisung zulässig und zumutbar (Art. 3 AsylG)
- Datum
- 05.01.2023
- Geschäftsnummer
- D-5733/2022
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 83 AIG Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 8 AsylG Art. 44 AsylG Art. 54 AsylG Art. 106 AsylG Art. 111a AsylG Art. 111b AsylG Art. 111c AsylG Art. 25 BV Art. 3 EMRK Art. 33 FK Art. 1 FoK
Zusammenfassung
Ein ethnischer Tamile aus Sri Lanka, der bereits 2018 ein erstes Asylgesuch gestellt hatte, das 2021 rechtskräftig abgelehnt wurde, reichte im Juli 2022 ein weiteres Gesuch ein. Er berief sich darauf, seitdem in der Schweiz exilpolitisch aktiv zu sein, insbesondere als Mitglied einer tamilischen Organisation, an deren Veranstaltungen teilzunehmen und sich ein politisches Tattoo zugelegt zu haben. Er behauptete, diese Aktivitäten machten ihn in den Augen der sri-lankischen Behörden als Separatisten erkennbar und gefährdeten ihn bei einer Rückkehr. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies das Mehrfachgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter anderem die Aufhebung der Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling sowie die vorläufige Aufnahme.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten – Teilnahme an Demonstrationen, Halten von Flaggen, Übergabe von Pokalen bei Sportveranstaltungen – als niederschwellig einzustufen sind und kein Risikoprofil im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung begründen. Die eingereichten Fotos und das Bestätigungsschreiben eines Vereinsmitglieds besitzen nur einen geringen Beweiswert und belegen weder eine herausragende Führungsrolle noch eine konkrete Verbindung zu verbotenen Organisationen; vielmehr zeigt das Material lediglich eine einfache Mitgliedschaft ohne nähere Konkretisierung. Auch das politische Tattoo ist flüchtlingsrechtlich irrelevant, da es leicht abdeckbar oder entfernbare ist und daher nicht zu einer allgemeinen Erkennbarkeit als Separatist führt. Zudem konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass die sri-lankischen Behörden von seinen Aktivitäten Kenntnis erlangt hätten oder ihn konkret als regimefeindlichen Aktivisten wahrnehmen würden. Die allgemeinen Berichte zur Menschenrechtssituation in Sri Lanka reichen nicht aus, um eine individuelle, konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Da die Flüchtlingseigenschaft verneint wird, findet der völkerrechtliche Grundsatz der Nichtzurückweisung nach Art. 5 AsylG, Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK keine Anwendung. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig, weil keine völkerrechtliche Verpflichtung einer Rückkehr entgegensteht; er ist zumutbar, weil bloße wirtschaftliche Schwierigkeiten in Sri Lanka nicht ausreichen, um eine konkrete Gefährdung nach Art. 83 Abs. 4 AIG zu begründen; und er ist möglich, weil der Beschwerdeführer selbst für die Beschaffung der notwendigen Reisedokumente zuständig ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsvertretung wurden abgewiesen, weil die Beschwerde aussichtslos war. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Handhabung des Beweisstandards bei Mehrfachgesuchen unterstreicht und klarmacht, dass exilpolitisches Engagement nur dann flüchtlingsrechtlich schützenswert ist, wenn es ein exponiertes Profil mit konkreter Wahrnehmung durch die Herkunftsbehörden begründet.
Regeste
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 4. November 2022
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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