Justizze.

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Justizze. Art. 83 AIG

Bundesverwaltungsgericht

Asylbewerberinnen beantragen Wiedererwägung wegen Suizidversuchen und psychiatrischer Erkrankung der Mutter und Tochter: Vollzug der Wegweisung bleibt zumutbar, medizinische Notlage nicht nachgewiesen (Art. 83 Abs. 4 AIG)

Datum
27.06.2025
Geschäftsnummer
D-3259/2025
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 83 AIG Art. 3 AsylG Art. 105 AsylG Art. 108 AsylG Art. 111 AsylG Art. 111a AsylG Art. 111b AsylG

Zusammenfassung

Mehrere türkische Staatsangehörige, darunter zwei Kinder, haben in der Schweiz Asyl beantragt. Nach Ablehnung ihres Gesuchs und einer erfolglosen Beschwerde reichten sie mehrfach Wiedererwägungsgesuche ein, unter anderem mit dem Hinweis auf Suizidversuche und psychiatrische Erkrankungen der Mutter und Tochter. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte diese Gesuche ab und bestätigte die Wegweisung. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, in der sie die Aufhebung der Verfügung, vorläufige Aufnahme und Wiedererwägung der Flüchtlingseigenschaft beantragten. Sie beriefen sich auf neue medizinische Unterlagen, darunter ärztliche Berichte über stationäre Behandlungen, sowie auf die Kinderrechtskonvention. Das Bundesverwaltungsgericht musste entscheiden, ob die neuen Vorbringen den Vollzug der Wegweisung hindern.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Es stellt fest, dass die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des SEM vom 3. April 2025 hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeiten und der Justizverfahren in der Türkei verspätet eingereicht wurde und daher offensichtlich unzulässig ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG). Für den übrigen Teil der Beschwerde, der sich auf medizinische Wegweisungsvollzugshindernisse stützt, prüft das Gericht materiell, ob eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage vorliegt. Es kommt zum Schluss, dass die neuen ärztlichen Berichte vom 9. und 20. Mai 2025 keine erhebliche Verschlechterung der gesundheitlichen Lage der Beschwerdeführerin belegen, da sie sich vom 24. April bis 2. Mai 2025 in stationärer Behandlung befand, eine stetige Verbesserung zeigte und bei fehlenden Gefährdungsmerkmalen entlassen werden konnte. Der Verdacht auf eine psychiatrische Störung bei der Tochter ist nicht belegt oder substanziiert. Auch der Bericht der deutschen Tagesschau zum Ärztemangel in der Türkei ändert nichts an der Feststellung des SEM, dass die Türkei über ein gut ausgebautes Gesundheitssystem verfügt, insbesondere in Groß- und Provinzhauptstädten, wo der Zugang zu psychiatrischen Behandlungseinrichtungen gewährleistet ist. Hinsichtlich des Kindeswohls stellt das Gericht fest, dass die beiden Kinder sehr jung sind, keinerlei Verwurzelung in der Schweiz haben und sich im Heimatland problemlos integrieren können; eine Gefährdung des Kindeswohls gemäß Art. 3 Abs. 1 der Kinderrechtskonvention ist daher nicht ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung bleibt somit auch weiterhin zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsbeistandschaft werden abgewiesen, weil die Beschwerde aussichtslos war (Art. 65 Abs. 1 VwVG), und die Kosten von Fr. 2'000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es klarmacht, dass selbst schwerwiegende psychiatrische Krisen bei Asylbewerbern nicht automatisch eine medizinische Notlage im rechtlichen Sinn begründen, wenn im Herkunftsland eine angemessene Behandlung möglich ist.

Regeste

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 3. April 2025

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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