Russischer Staatsangehöriger mit tschetschenischen Wurzeln beantragt vorübergehenden Schutz wegen Krieg in der Ukraine: Keine Zugehörigkeit zu Schutzkategorie c, Rückkehr nach Russland möglich (Art. 4 AsylG)
- Datum
- 25.10.2022
- Geschäftsnummer
- E-3828/2022
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 83 AIG Art. 4 AsylG Art. 5 AsylG Art. 6 AsylG Art. 8 AsylG Art. 18 AsylG Art. 44 AsylG Art. 66 AsylG Art. 71 AsylG Art. 72 AsylG Art. 73 AsylG Art. 105 AsylG Art. 106 AsylG Art. 111a AsylG Art. 29 BV Art. 3 EMRK Art. 33 FK Art. 1 FoK Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 5 VwVG Art. 12 VwVG Art. 26 VwVG Art. 32 VwVG Art. 55 VwVG Art. 65 VwVG
Zusammenfassung
Ein russischer Staatsangehöriger mit tschetschenischen Wurzeln beantragte in der Schweiz vorübergehenden Schutz im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Gesuch ab und ordnete seine Wegweisung an. Der Beschwerdeführer wandte ein, er gehöre als Nicht-Ukrainer mit gültiger Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine der Schutzkategorie c der bundesrätlichen Allgemeinverfügung an und könne nicht sicher und dauerhaft nach Russland zurückkehren, weil er dort als aktives Mitglied der Rebellenbewegung in Tschetschenien verfolgt werde. Er behauptete zudem, das SEM habe seinen rechtlichen Gehörsanspruch verletzt und müsse ein ordentliches Asylverfahren durchführen.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz sowie die angeordnete Wegweisung. Der Beschwerdeführer erfüllt nicht die Voraussetzungen der Schutzkategorie c der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022, weil er zwar über eine temporäre ukrainische Aufenthaltsbewilligung verfügt, aber nachweislich in Sicherheit und dauerhaft in seinen Heimatstaat Russland zurückkehren kann. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Russland bietet zum jetzigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme einer gegen ihn persönlich gerichteten Verfolgungsgefahr. Seine Behauptungen, er sei aktives Mitglied der Rebellenbewegung in Tschetschenien und werde dort verfolgt, sind nachgeschoben und unglaubhaft, da er diese Angaben während der beiden Befragungen durch das SEM nicht gemacht hat und sie sich nicht mit seinen früheren Aussagen decken. Die eingereichten Beweismittel – darunter ein Bestätigungsschreiben des „Ministerkabinetts der Tschetschenischen Republik Ischkerien“ und eine Fotoaufnahme – beziehen sich ausschliesslich auf die allgemeine Lage in Tschetschenien und enthalten keinen direkten, persönlichen Bezug zu ihm. Auch ein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG hat der Beschwerdeführer nicht gestellt, da er bei seinen Anhörungen keine konkreten Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgungsgefahr vorgebracht hat; sein Hinweis auf die allgemeine Lage in Russland reicht dafür nicht aus. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig, zumutbar und möglich: Es liegen keine völkerrechtlichen Hindernisse vor, insbesondere kein Refoulement-Verbot nach Art. 5 Abs. 1 AsylG oder Art. 33 Abs. 1 FK, und auch Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK stehen einer Rückkehr nicht entgegen. Eine medizinische Notlage oder andere individuelle Gründe, die den Vollzug unzumutbar machen würden, sind nicht ersichtlich; der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und verfügt über ein familiäres Beziehungsnetz in Russland. Die Entscheidung beruht auf Art. 4 AsylG (vorübergehender Schutz), Art. 66 Abs. 1 AsylG (Allgemeinverfügung), Art. 83 Abs. 1–4 AIG (Wegweisungsvollzugshindernisse) sowie den verwaltungsverfahrensrechtlichen Normen Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 1 VwVG und Art. 106 Abs. 1 AsylG. Das Gericht gewährte dem Beschwerdeführer unentgeltliche Rechtspflege, da er bedürftig ist und die Beschwerde nicht aussichtslos war. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klarmacht, dass die bloße Herkunft aus einem Konfliktgebiet oder die Mitgliedschaft in einer ethnischen Minderheit allein nicht ausreichen, um unter die Schutzkategorie c der Ukraine-Allgemeinverfügung zu fallen – vielmehr muss nachgewiesen werden, dass eine sichere und dauerhafte Rückkehr in den Heimatstaat tatsächlich unmöglich ist.
Regeste
Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 29. Juli 2022
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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