Asylsuchende Mutter mit Kind aus Eritrea wird nach Italien überstellt: Individuelle Garantie der Familieneinheit und kindsgerechten Unterbringung liegt vor, Nichteintreten des SEM rechtmäßig (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Datum
- 09.05.2016
- Geschäftsnummer
- E-8077/2015
- Abteilung
- Abteilung V (Asylrecht)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 8 AsylG Art. 31a AsylG Art. 37 AsylG Art. 105 AsylG Art. 106 AsylG Art. 29a AsylV1 Art. 3 Dublin-III-VO Art. 17 Dublin-III-VO Art. 22 Dublin-III-VO Art. 3 EMRK Art. 12 VwVG Art. 13 VwVG
Zusammenfassung
Eine eritreische Asylsuchende mit ihrem Kind beantragte in der Schweiz Asyl. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) stellte fest, dass Italien für das Asylverfahren zuständig sei, weil die Beschwerdeführerin zuvor illegal über Italien in die EU eingereist war, und lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 27. November 2015 ab. Sie wies die Beschwerdeführerin und ihr Kind nach Italien aus und verlangte deren sofortige Ausreise. Die Beschwerdeführerin erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Fortsetzung des Asylverfahrens in der Schweiz. Sie machte geltend, die italienischen Behörden hätten keine konkrete Unterkunftszusicherung abgegeben, die Fristen seien verletzt worden und die Überstellung sei völkerrechtswidrig, weil Asylsuchende in Italien nicht sicher seien. Es war streitig, ob die Zuständigkeit Italiens rechtlich feststand, ob die völkerrechtlichen Voraussetzungen für die Überstellung erfüllt waren und ob die Schweiz aus Ermessensgründen selbst eintreten müsse.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Nichteintretensentscheid des SEM. Die Zuständigkeit Italiens stand fest, weil die italienischen Behörden innerhalb der zweimonatigen Frist nach dem schweizerischen Aufnahmegesuch vom 30. Juli 2015 stillschweigend und dann ausdrücklich mit Schreiben vom 17. November 2015 zugestimmt hatten, die Beschwerdeführerin und ihr Kind als 'nucleo familiare' mit Namen und Geburtsdaten nach Fiumicino zu übernehmen. Diese individuelle Zusicherung, ergänzt durch den Verweis auf das Rundschreiben vom 8. Juni 2015 über die SPRAR-Aufnahmeprojekte, erfüllte die völkerrechtliche Anforderung nach dem Tarakhel-Urteil des EGMR an eine konkrete und individuelle Garantie der Familieneinheit und kindsgerechten Unterbringung gemäss Art. 3 EMRK. Die von der Beschwerdeführerin gerügte Nichteinhaltung der Behandlungsfrist nach Art. 37 Abs. 1 AsylG war ohne verfahrensrechtliche Folgen, da es sich um eine blosse Ordnungsfrist handelt. Auch ein Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a AsylV1 war nicht geboten, weil keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass Italien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen verletzen würde, und das Bundesverwaltungsgericht keine Kompetenz zur Kontrolle des Ermessensentscheids des SEM besitzt, solange kein Ermessensmissbrauch vorliegt. Die Vorinstanz hatte daher zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Die Beschwerdeführerin wurde von den Verfahrenskosten befreit, weil ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden war.
Dieses Urteil verdeutlicht die strenge Anwendung der individuellen Garantie-Anforderung bei Familienüberstellungen nach Italien und klärt, dass ein allgemeines Rundschreiben über Aufnahmeprojekte zusammen mit einer namentlichen und altersbezogenen Zustimmung zur Übernahme ausreichend ist, um die völkerrechtliche Zulässigkeit der Überstellung sicherzustellen.
Regeste
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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