Mutter mit Tochter aus Kongo (Kinshasa) beantragt Asyl wegen Homosexualität und Befreiungsgebeten: Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft scheitert mangels konkreter innerer Erlebnisse und Details (Art. 3 Abs. 1 AsylG)
- Datum
- 29.08.2023
- Geschäftsnummer
- E-4357/2023
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 83 AIG Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 7 AsylG Art. 102m AsylG Art. 106 AsylG Art. 111a AsylG Art. 25 BV Art. 3 EMRK Art. 33 FK Art. 1 FoK Art. 3 FoK Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 5 VwVG Art. 49 VwVG Art. 65 VwVG
Zusammenfassung
Eine Mutter mit ihrer Tochter aus der Demokratischen Republik Kongo beantragte in der Schweiz Asyl. Sie führte an, sie sei wegen ihrer Homosexualität in ihrem Heimatland diskriminiert, von ihrer Familie als Hexe beschimpft und gezwungen worden, an sogenannten 'Befreiungsgebeten' in der Kirche teilzunehmen. Sie berichtete zudem von einer romantischen Beziehung zu einer WHO-Mitarbeiterin, die ihr bei der Ausreise geholfen habe. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten unter anderem die Aufhebung der Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; alternativ die vorläufige Aufnahme oder die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Beschwerdeführerinnen machten zudem einen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständigung geltend.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG nicht glaubhaft gemacht hat. Ihre Schilderungen zur Homosexualität, zu den angeblichen Befreiungsgebeten und zur Liebesbeziehung seien oberflächlich, substanzlos und ohne persönliche Details oder individuelle Erlebnisse geblieben, obwohl sie mehrfach zu einer detaillierteren Darstellung aufgefordert worden sei. Gerade von einer Person aus einer die Homosexualität tabuisierenden Gesellschaft sei erwartet, das innere Coming-Out erlebnisnah darzulegen, da dies für ihre Zukunft folgenreich gewesen sei. Die geltend gemachten Nachteile erreichten zudem nicht die erforderliche Intensität, um ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat unmöglich zu machen. Auch für den Vollzug der Wegweisung sah das Gericht keine Hindernisse: Weder bestehe eine konkrete Gefahr nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK bei Rückkehr, noch sei der Vollzug unzumutbar, da die Beschwerdeführerin über ein soziales Beziehungsnetz in Kinshasa verfüge – sie stehe mit ihrer Mutter und dem Adoptivvater ihrer Tochter in Kontakt – und ihre psychischen Probleme erst auf Beschwerdeebene unsubstanziiert geltend gemacht worden seien, obwohl sie bei der Anhörung ausdrücklich angegeben habe, es gehe ihr physisch und psychisch gut. Die Vorinstanz habe daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint, das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung angeordnet. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständigung wurden abgewiesen, weil die Begehren aussichtslos waren; die Verfahrenskosten von Fr. 750.– wurden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es die hohe Beweislast bei der Glaubhaftmachung von Fluchtgründen aufgrund sexueller Orientierung unterstreicht und klarmacht, dass allgemeine, stereotype Aussagen ohne konkrete, erlebnisnahe Schilderungen nicht ausreichen, um die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen.
Regeste
Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. Juli 2023
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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