Asylsuchende reichen Wiedererwägungsgesuch mit neuen türkischen Strafverfahrensdokumenten ein: Funktionelle Zuständigkeit liegt beim Bundesverwaltungsgericht, Nichteintreten des SEM rechtmässig (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG)
- Datum
- 11.08.2025
- Geschäftsnummer
- D-5643/2025
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 31a AsylG Art. 37 AsylG Art. 37b AsylG Art. 105 AsylG Art. 106 AsylG Art. 108 AsylG Art. 109 AsylG Art. 111 AsylG Art. 111a AsylG Art. 123 BGG Art. 29 BV Art. 52 VwVG
Zusammenfassung
Die Beschwerdeführenden, drei Asylsuchende aus Kirgisistan und der Türkei, reichten am 22. Januar 2024 ein Wiedererwägungsgesuch beim Staatssekretariat für Migration (SEM) ein. Sie begründeten es mit neu erhaltenen türkischen Dokumenten, darunter einem Vorführbefehl und Geheimhaltungsbeschlüssen, die angeblich belegen sollten, dass gegen die zweite Beschwerdeführerin seit dem Jahr (…) ein Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer verbotenen Organisation läuft und sie bei Rückkehr in die Türkei mit Verhaftung und unmenschlicher Behandlung rechnen müsse. Das SEM trat auf das Gesuch nicht ein und erklärte seine frühere Verfügung für rechtskräftig. Die Beschwerdeführenden erhoben dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten unter anderem die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Es stellte fest, dass das Gesuch vom 22. Januar 2024 nicht als Wiedererwägungsgesuch im Sinne des Asylgesetzes zu behandeln sei, weil die darin geltend gemachte Verfolgung der zweiten Beschwerdeführerin in der Türkei bereits zum Zeitpunkt des vorhergehenden Urteils D-6042/2020 vom 4. September 2023 bestanden habe, auch wenn die Beschwerdeführenden davon erst danach Kenntnis erlangt hätten. Diese vorbestehende, nachträglich erfahrene Tatsache fällt gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in die funktionelle Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und nicht in die des SEM. Die vom SEM vorgenommene Aufteilung der eingereichten Beweismittel in revisionsrechtliche und wiedererwägungsrechtliche Vorbringen war daher nicht gerechtfertigt; vielmehr bilden alle vier Dokumente eine Einheit, die gemeinsam die neue Tatsache untermauern sollen. Damit war das SEM zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten. Die Beschwerdeführenden hatten zwar gerügt, das SEM habe die Behandlungsfrist nach Art. 37 Abs. 5 AsylG massiv überschritten und damit Art. 29 BV verletzt, doch stellte das Gericht fest, dass angesichts des ergangenen Entscheids kein aktuelles, schutzwürdiges Interesse mehr an der Feststellung einer Verzögerung bestehe und die hohe Arbeitslast des SEM Priorisierungen rechtfertige. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung wurden abgewiesen, da die Beschwerde als aussichtslos einzustufen sei. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– wurden den Beschwerdeführenden auferlegt. Zugleich ordnete das Gericht an, dass unter einer neuen Verfahrensnummer ein Revisionsverfahren eröffnet wird, da die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren ausdrücklich beantragt hatten, ihr Gesuch sei gegebenenfalls als Revisionsgesuch entgegenzunehmen, und der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG indirekt erwähnt worden war. Der superprovisorische Vollzugsstopp vom 30. Juli 2025 wurde aufgehoben.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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