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Justizze. Art. 83 AIG

Bundesverwaltungsgericht

Asylsuchende mit brasilianischer und libanesischer Staatsangehörigkeit: Vollzug der Wegweisung nach Brasilien als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt (Art. 83 AIG)

Datum
01.09.2021
Geschäftsnummer
E-2880/2021
Abteilung
Abteilung V (Asylrecht)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 83 AIG Art. 8 AslyG Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 44 AsylG Art. 102m AsylG Art. 106 AsylG Art. 25 BV Art. 3 EMRK Art. 33 FK Art. 1 FoK Art. 3 FoK Art. 3 KRK Art. 65 VwVG

Zusammenfassung

Eine Asylsuchende aus Brasilien und dem Libanon erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des Staatssekretariats für Migration, welche den Vollzug ihrer Wegweisung anordnete. Sie machte geltend, der Vollzug sei weder nach Brasilien noch in den Libanon zulässig, zumutbar oder möglich, insbesondere wegen drohender Verfolgung durch Verwandte, fehlender sozialer Bindungen in Brasilien, mangelnder Sprachkenntnisse, gesundheitlicher Probleme und der prekären Lage im Libanon. Die Vorinstanz hatte bereits die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Wegweisung angeordnet; die Beschwerde richtete sich ausschliesslich gegen den Vollzug dieser Wegweisung.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Vollzug der Wegweisung nach Brasilien. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft besitzt und daher das völkerrechtliche Rückführungsverbot nach Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht greift; stattdessen prüfte es die Zulässigkeit des Vollzugs anhand von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 1 FoK. Konkrete Anhaltspunkte für eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Behandlung in Brasilien fehlen; die allgemeine Menschenrechtssituation lässt den Vollzug zum jetzigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Auch die Zumutbarkeit wurde verneint: Die Beschwerdeführerin besitzt die brasilianische Staatsbürgerschaft, unterhielt in den letzten Jahren Kontakt zu Verwandten in Brasilien, verfügt über eine überdurchschnittliche Ausbildung und sehr gute Englischkenntnisse, und ihr Vater hat sie finanziell unterstützt und wird dies voraussichtlich fortsetzen. Ihre gesundheitlichen Probleme führen nicht zu einer existenziellen Notlage, da sie aktuell keiner Behandlung bedarf und bei Bedarf adäquat versorgt werden kann. Die Möglichkeit des Vollzugs ist gegeben, weil sie selbst für die Beschaffung der notwendigen Reisedokumente zuständig ist und pandemiebedingte Reiseeinschränkungen nur vorübergehend sind. Auch eine Rückkehr in den Libanon wurde als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt, da der Libanon über ein funktionierendes Polizei- und Justizsystem verfügt und die allgemeine Lage dort nicht durch Krieg oder allgemeine Gewalt gekennzeichnet ist. Die Entscheidung beruht auf Art. 83 Abs. 1–4 AIG, ergänzt durch Art. 105 AsylG, Art. 44 AsylG, Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 111 Bst. e AsylG und Art. 111a Abs. 2 AsylG sowie den völkerrechtlichen Normen Art. 3 EMRK, Art. 1 FoK, Art. 3 KRK, Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG. Die Kosten von Fr. 750.– wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, ebenso die Ablehnung ihrer Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsbeistandschaft. Das Urteil verdeutlicht die strenge Prüfung von Vollzugshindernissen bei fehlender Flüchtlingseigenschaft und die hohe Beweislast für die Geltendmachung individueller Unzumutbarkeit.

Regeste

Vollzug der Wegweisung

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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