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Justizze. Art. 83 AIG

Bundesverwaltungsgericht

Algerischer Staatsangehöriger mit Aufenthalt in Frankreich und Landesverweisung beantragt Asyl in der Schweiz: Flüchtlingseigenschaft verneint, Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich (Art. 83 Abs. 1–4 AIG)

Datum
12.02.2025
Geschäftsnummer
E-794/2025
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 83 AIG Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 7 AsylG Art. 102m AsylG Art. 105 AsylG Art. 106 AsylG Art. 108 AsylG Art. 111 AsylG Art. 111a AsylG Art. 33 FK Art. 1 FoK Art. 3 FoK Art. 5 VwVG Art. 48 VwVG Art. 49 VwVG Art. 52 VwVG Art. 55 VwVG Art. 65 VwVG

Zusammenfassung

Ein algerischer Staatsangehöriger reiste am 12. Oktober 2024 in die Schweiz ein und stellte gleichentags einen Asylantrag. Er machte geltend, Algerien wegen fehlender wirtschaftlicher Perspektiven und eines Drucks zur Zwangsverheiratung verlassen zu haben, danach über zehn Jahre ohne legalen Status in Frankreich gelebt zu haben, dort zwei Kinder mit einer französischen Staatsangehörigen gezeugt zu haben und schliesslich im Februar 2024 eine fünfjährige Landesverweisung erhalten zu haben. Er argumentierte, eine Rückkehr nach Algerien verunmögliche den Kontakt zu seinen Kindern und biete keine wirtschaftliche Existenzgrundlage. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung an. Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. Er begründete dies mit der Verletzung seines Rechts auf Privat- und Familienleben sowie mit der Unmöglichkeit einer Rückkehr nach Algerien.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die geltend gemachten Gründe – wirtschaftliche Not, familiäre Trennung und eine vor über zehn Jahren möglicherweise drohende Zwangsverheiratung – keinerlei flüchtlingsrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 AsylG aufweisen. Die Trennung von der Familie in Frankreich ist allein Folge der französischen Landesverweisung vom Februar 2024 und nicht des Schweizer Asylentscheids; zudem wurde das Familienleben nie in der Schweiz geführt. Eine konkrete Gefahr einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Behandlung im Heimatstaat konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, da weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte für eine solche „real risk“ bestehen. Die allgemeine Lage in Algerien ist weder durch Bürgerkrieg noch durch allgemeine Gewalt gekennzeichnet, sodass der Vollzug der Wegweisung nach Art. 83 Abs. 4 AIG grundsätzlich zumutbar ist. Individuell steht der Zumutbarkeit nichts entgegen: Der Beschwerdeführer verfügt über mehrjährige Berufserfahrung in der Gastronomie und hat in Algerien Eltern sowie weitere Verwandte, mit denen er zuletzt vor seiner Einreise in die Schweiz Kontakt hatte. Gesundheitliche Hindernisse für den Vollzug – etwa ein dringender Behandlungsbedarf wegen „Darmträgheit“ oder Warzen – sind nicht ersichtlich. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer gemäss Art. 8 Abs. 4 AsylG, sich die notwendigen Reisedokumente bei der algerischen Vertretung zu beschaffen, sodass der Vollzug auch als möglich anzusehen ist. Damit erweist sich der Vollzug nach Art. 83 Abs. 1–4 AIG als zulässig, zumutbar und möglich, weshalb eine vorläufige Aufnahme ausscheidet. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung wurden abgewiesen, weil sie aussichtslos waren und damit die gesetzlichen Voraussetzungen fehlten. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil bestätigt die strikte Trennung zwischen asylrechtlichen Schutzgründen und anderen Migrationsmotiven wie Familienzusammenführung oder wirtschaftlicher Not. Es verdeutlicht, dass die bloße Trennung von Familienangehörigen im Ausland, wenn sie auf staatliche Massnahmen eines Drittstaats beruht, nicht automatisch einen Anspruch auf Asyl oder vorläufige Aufnahme in der Schweiz begründet. Zudem zeigt es die hohe Beweislast bei der Geltendmachung von Vollzugshindernissen: Eine konkrete, glaubhafte Gefahr muss nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, reine Vermutungen oder allgemeine Menschenrechtssituationen genügen nicht.

Regeste

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. Januar 2025

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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