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Justizze. Art. 76 AIG

Bundesverwaltungsgericht

Serbischer Staatsangehöriger erhält dreijähriges Einreiseverbot nach illegaler Einreise und Ausschaffungshaft: Verhältnismässigkeit geprüft, Ablehnung der Beschwerde (Art. 67 Abs. 2 Bst. a und c AIG)

Datum
12.06.2019
Geschäftsnummer
F-1184/2017
Abteilung
Abteilung V (Asylrecht)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 76 AIG Art. 67 AuG Art. 76 AuG Art. 77a VZAE Art. 80 VZAE Art. 5 VwVG Art. 49 VwVG Art. 62 VwVG

Zusammenfassung

Ein serbischer Staatsangehöriger, der 2015 als Tourist in die Schweiz eingereist war, stellte gemeinsam mit seiner Mutter ein Gesuch um Familiennachzug. Dieses wurde abgelehnt, und er erhielt eine Wegweisung mit Ausreisefrist bis zum 31. Juli 2016. Da er nicht ausreiste, wurde er am 25. Januar 2017 festgenommen und in Ausschaffungshaft genommen. Am 26. Januar 2017 verhängte das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein dreijähriges Einreiseverbot und ordnete die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung oder zumindest eine Kürzung des Einreiseverbots. Er argumentierte, das Verbot beeinträchtige unverhältnismässig sein Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 BV, erschwere seine Reintegration in Serbien und behindere seine berufliche Zukunft. Er verwies auf Gewalt und Alkoholmissbrauch im elterlichen Haushalt, psychische Traumatisierung sowie fehlende soziale Unterstützung im Heimatland.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte das dreijährige Einreiseverbot. Es stützte seine Entscheidung auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a und c AIG, da der Beschwerdeführer sowohl gegen die öffentliche Ordnung verstossen hatte (rechtswidriger Aufenthalt gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG) als auch in Ausschaffungshaft genommen worden war. Die Vorinstanz hatte irrtümlich auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG Bezug genommen, doch das Gericht durfte aufgrund des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen die richtige Norm anwenden, ohne dem Beschwerdeführer vorher ein neues rechtliches Gehör einzuräumen, da dieser mit der Anwendung von Art. 67 Abs. 2 Bst. a und c AIG rechnen musste.

Das Gericht führte eine wertende Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen durch. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung war gewichtig, da die ausländerrechtliche Ordnung geschützt werden muss und generalpräventive Aspekte – insbesondere bei Drittstaatsangehörigen – zulässig sind. Die spezialpräventive Wirkung des Verbots, den Beschwerdeführer künftig zur Einhaltung der Regeln zu mahnen, wurde ebenfalls hervorgehoben. Dem standen die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber: sein Recht auf Familienleben, seine schwierige Lebenssituation in Serbien und seine psychische Erkrankung. Diese wurden jedoch als nicht entscheidend bewertet, weil seine Mutter und seine Freundin mittlerweile nicht mehr in der Schweiz lebten, weil er als 21-Jähriger autonom leben könne und weil psychiatrische Behandlung in Serbien verfügbar sei. Auch die Möglichkeit, das Einreiseverbot zeitweise aus wichtigen Gründen auszusetzen (Art. 67 Abs. 5 AIG), wurde als ausreichend angesehen.

Die Ausschreibung im SIS II wurde ebenfalls für zulässig erklärt, da sie sich aus der zentralen migrationsrechtlichen Ordnung ergibt und die Schweiz die Interessen aller Schengen-Staaten wahren muss. Den Schengen-Staaten bleibt es unbenommen, bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise zu gestatten.

Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Urteil ist endgültig, da das Bundesverwaltungsgericht als letzte Instanz entschied.

Regeste

Einreiseverbot

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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