Asylsuchender aus Afghanistan wird in Ausschaffungshaft genommen, um nach Deutschland überstellt zu werden: Haftanordnung mangels konkreter Fluchtgefahr und unzureichender Verhältnismässigkeitsprüfung rechtswidrig (Art. 76a AuG)
- Datum
- 05.04.2016
- Geschäftsnummer
- D-2006/2016
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 31a AsylG Art. 76 AuG Art. 76a AuG Art. 80a AuG Art. 31 VGG Art. 5 VwVG Art. 25 VwVG Art. 48 VwVG Art. 49 VwVG Art. 52 VwVG
Zusammenfassung
Ein afghanischer Asylsuchender, seine Ehefrau und ihre drei minderjährigen Kinder kamen am 29. Dezember 2015 aus Deutschland in die Schweiz und stellten dort Asylgesuche. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) trat am 12. Februar 2016 auf die Gesuche nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Deutschland an und verhängte Ausschaffungshaft für höchstens sechs Wochen. Der Beschwerdeführer unterzeichnete am 18. März 2016 ein vorgedrucktes Formular mit dem Titel 'Beschwerdeverzichtserklärung'. Seine Rechtsvertreterin reichte am 31. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein, in der sie die gerichtliche Prüfung der Haft, die sofortige Haftentlassung mittels superprovisorischer Verfügung, die Haftentlassung im ordentlichen Verfahren und die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung beantragte. Die Beschwerde richtete sich gegen die Haftanordnung und die fehlende Information in einer verständlichen Sprache sowie gegen die Verletzung des Anspruchs auf mündliches Verfahren innert 96 Stunden.
Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass die Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers rechtswidrig war und hob die entsprechenden Dispositivziffern der Verfügung vom 12. Februar 2016 auf. Es trat auf die Beschwerde ein, weil der vorliegende Beschwerdeverzicht nicht wirksam war: Aus den Akten ging weder hervor, ob dem Beschwerdeführer eine Kopie der unterschriebenen Erklärung ausgehändigt wurde, noch ob diese ihm übersetzt und ihr Inhalt erklärt wurde; daher konnte nicht eruiert werden, ob er wusste, welche Bedeutung seiner Unterschrift zukam. Angesichts der Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit durch die Inhaftierung war dies ein entscheidender Mangel. Zudem war die Haftanordnung materiell rechtswidrig, weil das SEM weder die Möglichkeit weniger einschneidender Ersatzmassnahmen noch die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne geprüft hatte. Die Begründung, der Beschwerdeführer habe sich durch Weiterreise in die Schweiz der deutschen Behörden entzogen, überzeugte nicht, da er bereits zwei Tage nach seiner daktyloskopischen Erfassung in Deutschland in die Schweiz gereist war und bei der Befragung zur Person erklärte, er habe sich seiner Meinung nach nur im Transit in Deutschland befunden. Gegen eine erhebliche Fluchtgefahr sprach ferner, dass er auf Beschwerdeebene erklärte, er sei mit einer Überstellung nach Deutschland einverstanden, und gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid nach Deutschland keine Beschwerde erhoben hatte. Auch die fehlende Übersetzung der Haftverfügung in eine dem Beschwerdeführer verständliche Sprache stellte einen weiteren formellen Mangel dar. Die Haftanordnung beruhte somit auf Art. 76a Abs. 1 und 2 AuG, deren Voraussetzungen – insbesondere konkrete Anzeichen gemäss Art. 76a Abs. 2 Bst. b AuG und die Verhältnismässigkeit gemäss Art. 76a Abs. 1 Bst. b und c AuG – nicht erfüllt waren. Das Gericht ordnete die sofortige Haftentlassung an, legte keine Verfahrenskosten auf und verweigerte die Parteientschädigung, weil die Rechtsvertreterin ehrenamtlich tätig geworden war. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klare Anforderungen an die Dokumentation und Begründung von Ausschaffungshaft im Dublin-Verfahren stellt und die Rechte von Asylsuchenden bei der Haftanordnung besonders schützt.
Regeste
Haftüberprüfung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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