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Justizze. Art. 64a AuG

Bundesgericht

Ausschaffungshaft bei Dublin-Wegweisung: Vollzug erst mit Überstellung, nicht durch Ausreise in Drittstaat (Art. 64a AuG)

BGE / ATF / DTF
BGE 140 II 74 · ATF 140 II 74 · DTF 140 II 74
Datum
11.11.2013
Geschäftsnummer
BGE 140 II 74
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 34 AsylG Art. 64a AuG Art. 76 AuG Art. 80 AuG

Zusammenfassung

Ein marokkanischer Asylbewerber reiste illegal in die Schweiz ein und stellte dort einen Asylantrag. Da er bereits in Ungarn und Österreich Gesuche gestellt hatte, trat das Bundesamt für Migration (BFM) auf das Schweizer Gesuch nicht ein und wies ihn nach Ungarn weg. Das kantonale Migrationsamt teilte ihm mit, dass die Rückkehr nicht selbständig erfolgen könne, sondern behördlich organisiert werden müsse. Der Mann verliess die Schweiz jedoch kurzzeitig Richtung Deutschland, wo er angehalten wurde. Das Verwaltungsgericht hob die daraufhin verfügte Ausschaffungshaft auf, da es die Wegweisung als vollzogen ansah. Das BFM focht diesen Entscheid beim Bundesgericht an.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des BFM gut und hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf. Es entschied, dass eine Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 64a AuG) nur dann vollzogen ist, wenn der Betroffene tatsächlich im zuständigen Zielstaat übergeben wird, sofern eine behördliche Rückführung vorgesehen war.

Im konkreten Fall hatte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau dem Beschwerdeführer explizit mitgeteilt, dass seine Rückkehr nach Ungarn nicht selbständig erfolgen könne und von den Behörden organisiert werden müsse. Dies entsprach der Vorgabe der Dublin-Verordnung (Art. 19), wonach die behördliche Überstellung Vorrang hat, um ein Untertauchen zu verhindern. Die Ausreise des Beschwerdeführers nach Deutschland stellte daher keinen tauglichen Vollzug der Wegweisung dar, zumal er gegenüber den Behörden erklärte, keinesfalls nach Ungarn zurückkehren zu wollen. Da die Wegweisungsverfügung vom 2. August 2013 somit noch nicht erfüllt war, bestand weiterhin eine Grundlage für die Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 AuG. Die Vorinstanz hatte zu Unrecht angenommen, der Entscheid sei konsumiert. Das Bundesgericht wies die Sache zur neuen Beurteilung der Haftfrage an die zuständige kantonale Behörde zurück.

Regeste

Vollzug der Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen; Art. 34 Abs. 2 lit. d AsylG, Art. 64a Abs. 1 und Art. 76 AuG, Art. 19 Abs. 1, 2 und 3 der Dublin-Verordnung. Eine Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 64a AuG) kann durch behördliche Rückführung oder durch selbständige Ausreise vollzogen werden. Kann aufgrund der gesamten Umstände die Wegweisungsverfügung nur durch eine behördliche Rückführung erfüllt werden und ist deshalb eine solche auch vorgesehen worden, so ist die Wegweisung erst mit der Überstellung in den Zielstaat vollzogen (E. 2). Regeste Exécution d'une décision de renvoi en vertu des accords d'association à Dublin; art. 34 al. 2 lit. d LAsi, art. 64a al. 1 et art. 76 LEtr, art. 19 al. 1, 2 et 3 du Règlement Dublin. Un renvoi en vertu des accords d'association à Dublin (art. 64a LEtr) peut être effectué par retour forcé ou par départ volontaire. Si, sur la base de l'ensemble des circonstances, une décision de renvoi ne peut être exécutée que par retour forcé et qu'un tel retour est dès lors prévu, le renvoi n'est exécuté que par le transfert dans l'Etat de destination (consid. 2). Regesto Esecuzione dell'allontanamento in virtù degli Accordi di associazione alla normativa di Dublino; art. 34 cpv. 2 lett. d LAsi, art. 64a cpv. 1 e art. 76 LStr, art. 19 cpv. 1, 2 e 3 del Regolamento Dublino. Un allontanamento in virtù degli Accordi di associazione alla normativa di Dublino (art. 64a LStr) può essere eseguito mediante un rinvio coatto oppure una partenza volontaria. Se, in base all'insieme delle circostanze, la decisione di allontanamento può essere eseguita soltanto mediante un rinvio coatto e un tale rinvio è quindi stato previsto, l'allontanamento è attuato soltanto con il trasferimento nello Stato di destinazione (consid. 2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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