Gesetzesartikel
Art. 71b AIG – Weitergabe medizinischer Daten zur Beurteilung der Transportfähigkeit
1 Entscheid, in dem Art. 71b AIG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.