Justizze.

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Justizze. Art. 31a AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Asylsuchende mit subsidiärem Schutz in Ungarn: Nichteintreten auf Asylgesuch rechtmässig, da Ungarn sicherer Drittstaat ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Datum
16.05.2018
Geschäftsnummer
D-2781/2018
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 5 AsylG Art. 6a AsylG Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 105 AsylG Art. 106 AsylG Art. 108 AsylG Art. 109 AsylG Art. 111 AsylG Art. 111a AsylG Art. 83 AuG Art. 83 BGG Art. 5 VwVG Art. 25 VwVG Art. 48 VwVG Art. 49 VwVG Art. 52 VwVG Art. 55 VwVG Art. 65 VwVG

Zusammenfassung

Zwei afghanische Asylsuchende beantragten in der Schweiz Asyl und machten geltend, sie seien in Ungarn unter menschenunwürdigen Bedingungen inhaftiert und hätten dort keinen Zugang zur medizinischen Versorgung gehabt. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies ihre Gesuche mit der Begründung zurück, dass Ungarn ihnen subsidiären Schutz gewährt und seine Zustimmung zur Rückübernahme erteilt habe; Ungarn gelte zudem als sicherer Drittstaat. Die Beschwerdeführenden erhoben beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und verlangten die Aufhebung der Verfügung sowie die Prüfung, ob ihr Schutzstatus in Ungarn noch gültig sei. Sie wandten ein, bei einer Rückkehr nach Ungarn drohe ihnen erneute Inhaftierung oder Ausschaffung in einen Drittstaat, zudem befürchteten sie Armut, Obdachlosigkeit und mangelnde medizinische Versorgung.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Nichteintretensentscheid des SEM. Es stellte fest, dass Ungarn vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG bezeichnet wurde und die Beschwerdeführenden dort tatsächlich subsidiären Schutz erhalten hatten. Die ungarischen Behörden hatten am 26. Februar 2018 ausdrücklich der Rückübernahme zugestimmt. Da bereits ein sicherer Drittstaat einen Schutzstatus erteilt hatte und die Rückkehr dorthin möglich war, fehlte es an einem schutzwürdigen Interesse für ein zusätzliches Asylverfahren in der Schweiz gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG. Eine erneute Überprüfung des Schutzstatus in Ungarn war nicht angezeigt, weil die Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür bot, dass dieser erloschen wäre. Auch die Vorbringen zur Situation in Ungarn – etwa zur Wohn- und Arbeitsmarktlage oder zum zweitägigen Aufenthalt im offenen Camp ohne Verpflegung – reichten nicht aus, um konkret darzulegen, dass Ungarn die ihnen nach EU-Richtlinien zustehenden minimalen Lebensbedingungen dauerhaft vorenthalten würde. Zudem stellte das Gericht fest, dass Ungarn sowohl der Genfer Flüchtlingskonvention als auch der EMRK angehört und sich völkerrechtlich zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie und Qualifikationsrichtlinie verpflichtet hat. Der Beschwerdeführer ist gesund, die Beschwerdeführerin leidet unter medizinischen Beschwerden, die in der Schweiz medikamentös behandelt werden; diese Behandlung ist aber grundsätzlich auch in Ungarn möglich. Ein Vollzug der Wegweisung ist daher zulässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerde wurde abgewiesen, das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ebenfalls, und die Kosten von Fr. 750.– wurden den Beschwerdeführenden auferlegt. Das Urteil ist bemerkenswert als klare Bestätigung der Rechtsprechung zur Anwendung des sicheren Drittstaatsprinzips bei bereits erteiltem subsidiärem Schutz und zur hohen Beweislast bei Vorbringen zur Unzumutbarkeit der Rückkehr.

Regeste

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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