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Justizze. Art. 7 AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Jemenitischer Asylsuchender mit Aufenthalt in Uganda: Flüchtlingseigenschaft verneint, Wegweisung nach Uganda zulässig und zumutbar (Art. 7 AsylG)

Datum
06.02.2026
Geschäftsnummer
E-354/2026
Abteilung
Abteilung V (Asylrecht)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 83 AIG Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 7 AsylG Art. 44 AsylG Art. 106 AsylG Art. 109 AsylG Art. 25 BV Art. 3 EMRK Art. 33 FK Art. 1 FoK Art. 3 FoK Art. 5 VwVG Art. 49 VwVG

Zusammenfassung

Ein jemenitischer Staatsangehöriger beantragte in der Schweiz Asyl und machte geltend, er sei im Jemen aufgrund sozialer Medienaktivitäten und seines Lebensstils von Huthi-Rebellen bedroht worden; ein Haftbefehl sei gegen ihn erlassen worden. Die Vorinstanz verneinte die Flüchtlingseigenschaft und ordnete die Wegweisung nach Uganda an, wo der Beschwerdeführer und seine Familie seit 2024 lebten. Der Beschwerdeführer wandte ein, in Uganda sei sein Aufenthaltsrecht nicht mehr gesichert, da der Arbeitsvertrag seiner Ehefrau auslaufe, und er sei dort medizinisch und sozial nicht versorgt. Er erhob Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter anderem die Aufhebung der Verfügung, die Gewährung von Asyl oder vorläufiger Aufnahme sowie unentgeltliche Prozessführung.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 7 AsylG nicht glaubhaft gemacht hat: Seine Darstellungen enthielten kaum Realkennzeichen, waren vage und widersprüchlich, insbesondere zu den behaupteten Drohungen durch Verwandte und Nachbarn sowie zum angeblichen Haftbefehl. Dieser war nur als Scan-Kopie eingereicht, dessen Herkunft und Beschaffungsweg unklar blieben; das Gericht qualifizierte das Dokument als nicht authentisch und unzuverlässig. Zudem widersprach sein wiederholtes freiwilliges Zurückkehren in den Jemen – 2023 mit der ganzen Familie und 2025 allein – der behaupteten akuten Bedrohungslage. Auch die Einwände gegen die Wegweisung nach Uganda wurden zurückgewiesen: Die Vorinstanz hatte zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer und seine Familie dort einen realen Lebensmittelpunkt hatten, die Ehefrau beruflich integriert war und der Beschwerdeführer selbst gesellschaftlich eingebunden sowie finanziell abgesichert war. Die Behauptung, der Arbeitsvertrag der Ehefrau laufe am 18. Februar 2026 aus und die Aufenthaltsbewilligung damit am 25. Februar 2026 ungültig werde, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen; das vorgelegte Schreiben des Arbeitgebers wurde als produziert oder Gefälligkeitsschreiben eingestuft. Psychische Probleme, die erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemacht wurden, waren nicht substanziiert und in Uganda behandelbar. Der Vollzug der Wegweisung nach Uganda war daher nach Art. 83 Abs. 1–4 AIG zulässig, zumutbar und möglich. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsvertretung wurden abgewiesen, weil die Beschwerde zum vornherein aussichtslos war. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Anwendung des Glaubhaftmachungsgrundsatzes bei Asylvorbringen und die hohe Beweislast bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen bekräftigt.

Regeste

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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