Asylsuchender aus Marokko im Flughafenverfahren: Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich (Art. 83 Abs. 1–4 AIG)
- Datum
- 15.05.2025
- Geschäftsnummer
- E-3491/2025
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 83 AIG Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 8 AsylG Art. 22 AsylG Art. 44 AsylG Art. 109 AsylG Art. 111a AsylG Art. 25 BV Art. 3 EMRK Art. 33 FK Art. 1 FoK Art. 3 FoK
Zusammenfassung
Ein marokkanischer Asylsuchender beantragte am Flughafen Zürich Asyl und wurde vorläufig im Transitbereich untergebracht. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Vollzug der Wegweisung und beantragte vorläufige Aufnahme sowie unentgeltliche Prozessführung. Er machte psychische Erkrankungen, frühere Misshandlungen und Drohungen geltend und reichte medizinische Berichte ein. Die Vorinstanz hatte diese Berichte teilweise nicht erwähnt oder gewürdigt, und das Aktenverzeichnis war unvollständig. Der Beschwerdeführer rügte zudem Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint hatte und der Beschwerdeführer weder über eine Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch darauf verfügte. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, weil keine konkrete Gefahr einer Folter oder unmenschlichen Behandlung im Heimatstaat bestehe – weder aus den persönlichen Aussagen noch aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Marokko ergäben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug sei auch zumutbar, da in Marokko weder Krieg, Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt herrsche; zudem reichten die gesundheitlichen Beschwerden – trotz psychiatrischer Diagnosen wie (…) und (…) – nicht an die erforderliche Schwelle der Schwere heran, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Auch medizinisch sei die Rückkehr zumutbar, weil die notwendige Behandlung in Marokko verfügbar sei und eine rasche, lebensgefährdende Verschlechterung nicht prognostiziert werden könne; individuelle Rückkehrhilfe könne zudem bei Bedarf eingesetzt werden. Der Vollzug sei schliesslich möglich, weil der Beschwerdeführer selbst für die Beschaffung der notwendigen Reisedokumente bei der marokkanischen Vertretung zuständig sei (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Die formellen Rügen wurden zurückgewiesen, weil der Arztbericht vom (…) 2025 zwar nicht ausdrücklich genannt, aber inhaltlich berücksichtigt worden war, und weil die später eingereichten Unterlagen zeitlich nicht mehr in den Entscheid einbezogen werden konnten, ohne dass sich die tatsächliche Grundlage geändert hätte. Die Kosten von Fr. 750.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG), ebenso das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgelehnt. Die Entscheidung ist bemerkenswert als aktuelle Bestätigung der strengen Anforderungen an medizinische Unzumutbarkeit im Flughafenverfahren und der klaren Abgrenzung zwischen schweizerischem Behandlungsstandard und völkerrechtlich relevanter medizinischer Notlage.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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