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Justizze. Art. 105 AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Sri-lankischer Tamil mit LTTE-verwandter Schwester reicht zweites Asylgesuch ein: Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft gemacht, Beschwerde abgewiesen (Art. 105 AsylG)

Datum
01.05.2019
Geschäftsnummer
D-1420/2019
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 6 AsylG Art. 8 AsylG Art. 29 AsylG Art. 44 AsylG Art. 105 AsylG Art. 106 AsylG Art. 108 AsylG Art. 111 AsylG Art. 111a AsylG Art. 111c AsylG Art. 83 BGG Art. 25 BV Art. 3 EMRK Art. 33 FK Art. 1 FoK Art. 3 FoK Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 5 VwVG Art. 29 VwVG Art. 37 VwVG Art. 48 VwVG Art. 49 VwVG Art. 52 VwVG

Zusammenfassung

Ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und katholischen Glaubens beantragte erstmals Asyl in der Schweiz und wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1903/2017 vom 2. März 2018 rechtskräftig abgewiesen. Am 8. August 2018 reichte er ein zweites Asylgesuch ein, in dem er unter anderem auf die Heirat seiner Schwester in D._______, veränderte politische Entwicklungen in Sri Lanka seit dem Putschversuch im Oktober 2018 sowie angebliche neue Behelligungen durch Sicherheitskräfte im Januar 2019 verwies. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde und rügte insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine unvollständige Sachverhaltsabklärung sowie die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Er machte geltend, er sei wegen der LTTE-Vergangenheit seiner Schwester und seines eigenen exilpolitischen Engagements in der Schweiz einer Reflexverfolgung ausgesetzt und bei Rückkehr nach Sri Lanka einer akuten Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, weil sämtliche materiellen und formellen Rügen unbegründet sind. Die LTTE-Verbindungen der Schwester und ihre Flucht nach D._______ waren bereits im ersten Asylverfahren rechtskräftig beurteilt worden und konnten daher im zweiten Gesuch nicht erneut geprüft werden. Die Heirat der Schwester fand am 23. Juni 2015 statt, also lange vor dem rechtskräftigen Urteil vom 2. März 2018, weshalb sie allenfalls revisionsrechtlich relevant sein könnte, aber nicht als neuer Nachfluchtgrund im Rahmen des Mehrfachgesuchs nach Art. 111c AsylG. Der Beschwerdeführer brachte keine neuen, konkret auf ihn bezogenen exilpolitischen Aktivitäten nach Abschluss des ersten Verfahrens vor; seine einmalige Teilnahme an einer Demonstration im Frühjahr 2017 war bereits Gegenstand des Urteils D-1903/2017. Auch die behaupteten neuen Behelligungen im Januar 2019 – angebliche Nachfragen von Sicherheitskräften im Elternhaus und Misshandlung des Vaters – wurden durch keinerlei Beweismittel gestützt und vermochten die rechtskräftige Feststellung zur fehlenden Reflexverfolgung nicht zu ändern. Die allgemeinen Berichte zur Lage in Sri Lanka, die auf einer CD-ROM eingereicht wurden, enthielten keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer und vermochten daher nicht, eine individuelle Gefährdung glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hatte daher zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 AsylG nicht nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs scheiterte daran, dass das SEM im Rahmen eines Mehrfachgesuchs nach Art. 111c AsylG grundsätzlich nicht verpflichtet ist, den Beschwerdeführer erneut anzuhören, da dieser seine neuen Vorbringen umfassend schriftlich darlegen konnte. Auch die Begründungspflicht war erfüllt, da die Vorinstanz alle neuen Vorbringen – insbesondere zur aktuellen Lage in Sri Lanka und zur Heirat der Schwester – nachvollziehbar und differenziert gewürdigt hatte. Die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 3 AIG und Art. 5 Abs. 1 AsylG war zu verneinen, weil kein Nachweis oder keine Glaubhaftmachung einer konkreten Foltergefahr im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK vorlag; der EGMR verlangt hierfür eine „real risk“, die der Beschwerdeführer nicht erbrachte. Die Zumutbarkeit des Vollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AIG war gegeben, weil der Herkunftsort im Distrikt F._______ sicher ist und der Beschwerdeführer dort über ein familiäres Beziehungsnetz sowie gute wirtschaftliche Aussichten verfügt, wie bereits im Urteil D-1903/2017 festgestellt. Die neuesten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April 2019 änderten an dieser Einschätzung nichts, da sie sich gegen islamistischen Terror richteten und keine generelle Erhöhung der Gefährdung für zurückkehrende Tamilen begründeten. Die Kostenentscheidung beruhte auf Art. 1–3 VGKE und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG, wobei dem Rechtsvertreter wegen wiederholter, bereits mehrfach abgelehnter Verfahrensanträge Fr. 100.– persönlich auferlegt wurden. Dieses Urteil bestätigt die strenge Handhabung des Mehrfachgesuchs nach Art. 111c AsylG und die hohe Beweislast bei der Glaubhaftmachung individueller Gefährdung nach rechtskräftigem Abschluss eines ersten Asylverfahrens.

Regeste

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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