Asylsuchender stellt Mehrfachgesuch nach politischem Machtwechsel in Sri Lanka: Nichteintreten gerechtfertigt, weil keine substantiierte Verbindung zur persönlichen Gefährdungslage (Art. 111c Abs. 1 AsylG)
- Datum
- 29.08.2023
- Geschäftsnummer
- E-1723/2020
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 8 AsylG Art. 111 AsylG Art. 111c AsylG Art. 83 AuG Art. 25 BV Art. 3 EMRK Art. 33 FK Art. 1 FoK Art. 3 FoK Art. 13 VwVG
Zusammenfassung
Ein sri-lankischer Asylsuchender stellte nach Ablehnung seines ersten Gesuchs ein Mehrfachgesuch, basierend auf einem politischen Machtwechsel in seinem Heimatland und behaupteten Repressionen gegen ihm nahestehende Personen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) trat darauf nicht ein und verfügte die Wegweisung. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter anderem die Aufhebung der Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Streitig war insbesondere, ob das SEM zu Recht auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten war und ob der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich war.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Nichteintretensentscheidung des SEM. Es stellte fest, dass das Mehrfachgesuch nicht genügend begründet war, weil der Beschwerdeführer keinen konkreten, individuellen Bezug zwischen den allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka und seiner persönlichen Gefährdungslage herstellen konnte; seine Ausführungen blieben hypothetisch und pauschal. Zudem war bereits rechtskräftig festgestellt worden, dass seine ursprünglichen Fluchtvorbringen unglaubhaft und nicht flüchtlingsrechtlich relevant waren. Die neuen Beweismittel – etwa Berichte über Verhaftungen oder Tötungen von Bekannten – waren nicht geeignet, diese Unglaubwürdigkeit zu entkräften, da der erforderliche Gefährdungskonnex nicht substantiiert dargelegt war; das Bestätigungsschreiben seiner Mutter hatte aufgrund des familiären Verhältnisses nur einen äusserst untergeordneten Beweiswert. Auch eine substantiierte Darlegung einer relevanten exilpolitischen Tätigkeit seit dem letzten Urteil fehlte. Damit war das SEM zu Recht gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht auf das Mehrfachgesuch eingetreten. Zur Frage des Wegweisungsvollzugs stellte das Gericht fest, dass keine konkrete Gefahr einer Folter oder unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK bestand; die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Vollzug nicht generell als unzulässig erscheinen. Auch war der Vollzug zumutbar, da in Sri Lanka weder Krieg noch allgemeine Gewalt herrschten und der Beschwerdeführer über Schulbildung, Arbeitserfahrung, ein familiäres Netzwerk und eine gesicherte Wohnsituation verfügte; er machte zudem keine Angaben zu einer individuellen Zumutbarkeitsbeeinträchtigung. Schliesslich war der Vollzug möglich, da der Beschwerdeführer selbst für die Beschaffung der notwendigen Reisedokumente zuständig ist (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Die Beschwerde wurde daher abgewiesen. Da dem Beschwerdeführer unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden war und sich seine finanzielle Lage nicht geändert hatte, wurden trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten erhoben. Das Urteil ist bemerkenswert als klare Bestätigung der strengen Anforderungen an die Begründung eines Mehrfachgesuchs nach Art. 111c AsylG, insbesondere hinsichtlich der Substantiierung des individuellen Gefährdungszusammenhangs.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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