Gesetzesartikel
Art. 48 IVG – Nachzahlung von Leistungen
5 Entscheide, in denen Art. 48 IVG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Serbischer Versicherter nach schwerem Verbrennungsunfall 2006: Anspruch auf befristete ganze Invalidenrente vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009, danach keine Invalidität mehr (Art. 28 Abs. 1 IVG)
- Geschiedene deutsche Staatsangehörige beantragt erst 2019 Witwenrente für geschiedenen Ehegatten: Verwirkungsfrist von fünf Jahren nach Art. 24 Abs. 1 ATSG führt zur Ablehnung der Nachzahlung für die Zeit vor 1. August 2014
- Krankenkasse SWICA fordert Rückzahlung von Vorleistungen für Trisomie-21-bezogene Herzbehandlung: Fristgerechte Anmeldung nach Kenntnisnahme vom 22. Mai 2014, aber Leistungspflicht nur während Versicherungszeitraum (Art. 48 Abs. 2 IVG)
- Auffangeinrichtung BVG geltend macht Regressanspruch gegen Vorsorgestiftung Swiss Life: Beginn der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit liegt vor Versicherungsverhältnis mit Beschwerdegegnerin, Verbindlichkeit der IV-Verfügung (Art. 23 lit. a BVG)
- Krankenkasse leistet Vorleistung für Operation eines Kindes wegen Hypospadie: Rückzahlungsanspruch gegen Invalidenversicherung besteht auch über zwölf Monate hinaus (Art. 48 Abs. 2 IVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.