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Justizze. Art. 57a IVG

Bundesverwaltungsgericht

IV-Renteneinstellung wegen verweigerter Begutachtung: Fehlender Vorbescheid verletzt rechtliches Gehör, Verfügung aufgehoben und Sache zurückgewiesen (Art. 57a IVG)

Datum
02.02.2023
Geschäftsnummer
C-726/2020
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 21 ATSG Art. 43 ATSG Art. 59 ATSG Art. 60 ATSG Art. 7b IVG Art. 57a IVG Art. 52 VwVG Art. 63 VwVG

Zusammenfassung

Ein in den USA wohnhafter Schweizer Staatsangehöriger, geboren 1982, bezog seit 2011 eine halbe Invalidenrente aufgrund schwerer Verletzungen nach einem Autounfall in der Schweiz. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland leitete 2016 ein Revisionsverfahren ein und ordnete eine polydisziplinäre Begutachtung in der Schweiz an. Der Versicherte erschien trotz mehrfacher Terminverschiebungen und Mahnungen nicht zur Untersuchung und machte gesundheitliche Gründe sowie fehlende Reisefähigkeit geltend. Die IV-Stelle stellte daraufhin die Rentenzahlungen ein und forderte Gutachtenskosten von CHF 2'250.-. Der Versicherte erhob Beschwerde gegen diese Verfügung.

Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut, hebt die Verfügung vom 11. Dezember 2019 auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Zwar bestätigt das Gericht, dass die angeordnete polydisziplinäre Begutachtung in der Schweiz notwendig war und der Versicherte seine Mitwirkungspflicht schuldhaft verletzt hat, da er keine medizinisch belegte Flugunfähigkeit oder einen erhöhten Hirndruck nachweisen konnte. Jedoch hat die Vorinstanz das gesetzlich zwingende Vorbescheidverfahren gemäss Art. 57a IVG unterlassen, bevor sie die Leistungseinstellung verfügte. Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs ist schwerwiegend und kann nicht geheilt werden, weshalb die Renteneinstellung und die Kostenauflage von CHF 2'250.- aufzuheben sind. Die Sache wird zur erneuten Veranlassung der Begutachtung unter Beachtung des Vorbescheidverfahrens zurückgewiesen. Dem obsiegenden Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt, der Kostenvorschuss wird erstattet und eine Parteientschädigung von CHF 300.- zugesprochen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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