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Justizze. Art. 106 AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Sri-Lanker reicht kopierte Polizeivorladungen als Wiedererwägungsgrund ein: Fälschungsverdacht und fehlende politische Motivation führen zur Abweisung (Art. 106 Abs. 1 AsylG)

Datum
07.09.2026
Geschäftsnummer
E-5699/2026
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 106 AsylG Art. 111 AsylG Art. 111a AsylG Art. 63 VwVG

Zusammenfassung

Ein sri-lankischer Staatsbürger, dessen Asylgesuch und Wegweisung bereits rechtskräftig abgewiesen wurden, reichte beim Staatssekretariat für Migration (SEM) ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Stützung seines Begehrens legte er Kopien dreier sri-lankischer Polizeivorladungen vor, die nach dem ursprünglichen Asylentscheid datiert waren und ihn zur Aussage vor dem Criminal Investigation Department aufforderten. Das SEM wies das Gesuch ab, da die Dokumente leicht fälschbar seien, keine Sicherheitsmerkmale aufwiesen und inhaltlich keinen Bezug zu einer politischen Verfolgung erkennen liessen. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids sowie die aufschiebende Wirkung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde gegen den ablehnenden Wiedererwägungsentscheid des SEM ab. Die neu eingereichten Polizeivorladungen liegen ausschliesslich als Kopien ohne jegliche Sicherheitsmerkmale vor, was eine Authentizitätsprüfung unmöglich macht und ihnen angesichts der leichten Beschaffbarkeit solcher Dokumente in Sri Lanka keinen massgeblichen Beweiswert verleiht. Zudem lässt der Inhalt der Vorladungen, gemäss den beigelegten Übersetzungen lediglich zur Abgabe einer Aussage oder wegen Nichterscheinens festgenommen zu werden, nicht zwingend auf ein flüchtlingsrechtlich relevantes politisches Motiv schliessen; auch der Hinweis auf die Terrorism Investigation Unit fehlt an konkreten Hintergründen. Der Beschwerdeführer legt zudem nicht schlüssig dar, wie er in Besitz dieser angeblich internen Polizeidokumente gelangt sein soll, da er lediglich eine nicht näher bezeichnete «bekannte Person» nennt. Auch die allgemeine wirtschaftliche Lage in Sri Lanka begründet kein individuelles Wegweisungshindernis, da der Beschwerdeführer über ein bestehendes familiäres Netz in der Nordprovinz, ein Haus, Reisfelder sowie Schulbildung und Berufserfahrung verfügt und somit nicht in eine existenzielle Notlage gerät. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, erfolgt die Entscheidung in summarischer Begründung gestützt auf Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Vertretung werden mangels Aussicht auf Erfolg ebenfalls abgewiesen, und dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von CHF 2'000 auferlegt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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