Verweigerung vorübergehenden Schutzes wegen valabler Schutzalternative in Tschechien trotz Gehörlosigkeit (Art. 4 AsylG)
- Datum
- 31.08.2026
- Geschäftsnummer
- D-5036/2026
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 4 AsylG Art. 66 AsylG Art. 69 AsylG Art. 106 AsylG Art. 111 AsylG Art. 111a AsylG Art. 63 VwVG
Zusammenfassung
Ein gehörloser ukrainischer Staatsbürger beantragte beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung einer Verfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM), welche ihm den vorübergehenden Schutz verweigerte und die Wegweisung nach Tschechien anordnete. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er aufgrund seiner Gehörlosigkeit und der unterschiedlichen Gebärdensprache in Tschechien sozial isoliert gewesen sei und dort keine würdige Schutzalternative bestehe. Er begehrte die Rückweisung der Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung sowie die Gewährung des Schutzstatus S.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung des vorübergehenden Schutzes sowie die Anordnung der Wegweisung nach Tschechien.
Das Gericht stützte sich auf Art. 4 AsylG und die Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025, wonach der vorübergehende Schutz subsidiär gewährt wird. Da der Beschwerdeführer in Tschechien bereits einen dem Schweizer Status S gleichzusetzenden Aufenthaltstitel erhalten hatte und aufgrund seines gültigen ukrainischen Reisepasses legal dorthin einreisen kann, besteht eine valable Schutzalternative. Die persönliche Situation des Beschwerdeführers ändert daran nichts: Zwar unterscheidet sich die tschechische Gebärdensprache von der ukrainischen, doch ist es ihm zumutbar, sich diese Sprache anzueignen oder Unterstützung bei staatlichen Stellen oder privaten Organisationen wie der Czech Union of the Deaf zu suchen. Auch seine gesundheitlichen Beschwerden und psychologischen Folgen des Krieges widerlegen die gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit der Wegweisung in einen EU-Staat gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG nicht, da Personen mit temporärem Schutz in Tschechien Anspruch auf medizinische Versorgung und Sozialleistungen haben.
Da weder völkerrechtliche Hindernisse noch Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs vorliegen, wurde die Wegweisung nach Tschechien zu Recht angeordnet. Das Gesuch um Verzicht auf den Kostenvorschuss wurde gegenstandslos; die Verfahrenskosten von CHF 1'000 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klarstellt, dass sprachliche Barrieren und soziale Isolation aufgrund von Behinderungen in einem sicheren Drittstaat grundsätzlich keine valable Schutzalternative ausschliessen, solange staatliche Unterstützungsstrukturen vorhanden sind und die Einreise rechtlich gesichert ist.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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