Schengen-Visum für Kinderbetreuung durch Cousine: kantonale Zuständigkeit wegen Erwerbstätigkeit, Bundesbehörde unzuständig (Art. 11 Abs. 1 AIG)
- Datum
- 07.09.2026
- Geschäftsnummer
- F-1088/2026
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 11 AIG Art. 39 VEV Art. 1a VZAE Art. 8 VwVG Art. 63 VwVG
Zusammenfassung
Eine gambische Staatsangehörige beantragte ein Schengen-Visum, um ihren an Epilepsie erkrankten Cousin aus Gambia in die Schweiz zu begleiten und dort drei Monate lang zu betreuen, bis dieser sich eingewöhnt hat. Die schweizerische Auslandsvertretung wies das Gesuch ab, worauf die Vorinstanz die Einsprache ebenfalls abwies. Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid vor dem Bundesverwaltungsgericht an und begehrte die Aufhebung sowie die Erteilung des Visums.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut und hob den angefochtenen Einspracheentscheid auf, da die Vorinstanz sachlich unzuständig war.
Die geplante dreimonatige Betreuung des Cousins stellt eine bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit dar. Zwar können Familienmitglieder in auf- oder absteigender Linie im Rahmen eines Besuchsaufenthalts von bis zu 90 Tagen ohne Bewilligung zur Kinderbetreuung zugelassen werden, doch gilt diese Ausnahme nicht für Verwandte in der Seitenlinie wie Cousins und Cousinen. Da die Beschwerdeführerin mit dem zu betreuenden Kind nicht in direkter Linie verwandt ist, unterliegt ihre Tätigkeit ab dem ersten Tag der Bewilligungspflicht. Eine Befreiung nach Art. 14 Abs. 1 VZAE für grenzüberschreitende Tätigkeiten von maximal acht Tagen scheidet aufgrund der geplanten Dauer von drei Monaten aus.
Folglich liegt ein bewilligungspflichtiger Kurzaufenthalt vor, für dessen Bewilligung und die damit verbundene Visumerteilung ausschliesslich die kantonale Migrationsbehörde zuständig ist, hier das Migrationsamt des Kantons Zürich. Die Auslandvertretung hätte das Visumsgesuch nicht im Namen des SEM verweigern dürfen, und die Vorinstanz hätte auf die Einsprache nicht eintreten, sondern die Eingabe der zuständigen kantonalen Behörde überweisen müssen. Da die Unzuständigkeit weder offensichtlich noch leicht erkennbar war, ist der Entscheid nicht nichtig, sondern lediglich aufzuheben. Die Vorinstanz muss nun prüfen, ob eine Überweisung an den Kanton geboten ist.
Angesichts dieses Ausgangs werden keine Verfahrenskosten erhoben und der geleistete Kostenvorschuss von CHF 900 wird erstattet. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen, da keine verhältnismässig hohen Kosten ersichtlich sind.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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