Schweizer Bürger verlegt Wohnsitz nach Brasilien: Ausserordentliche IV-Rente erlischt mangels Inlandwohnsitz trotz Härtefall (Art. 42 AHVG)
- Datum
- 17.08.2026
- Geschäftsnummer
- C-3027/2024
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 AHVG Art. 36 IVG Art. 39 IVG Art. 57 IVG Art. 57a IVG
Zusammenfassung
Ein Schweizer Staatsbürger mit frühkindlichem Autismus und leichter Intelligenzminderung bezog seit 2014 eine ganze ausserordentliche Invalidenrente. Nach einem vorübergehenden Aufenthalt in Brasilien kehrte er 2022 in die Schweiz zurück und erhielt die Rente erneut. Im Februar 2024 verlegten er und seine Mutter ihren Wohnsitz endgültig nach Brasilien. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland verfügte daraufhin die Einstellung der Rentenzahlungen per 1. März 2024. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung an und beantragte die Weiterausrichtung der Rente sowie unentgeltliche Rechtspflege. Er machte geltend, die Verfügung sei ihm verspätet zugegangen, da sie an eine falsche Adresse in Brasilien gesandt worden sei, und berief sich auf finanzielle Notlage sowie höhere Gewalt als Grund für den Wegzug.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Einstellung der ausserordentlichen Invalidenrente per Ende Februar 2024.
Der Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente setzt gemäss Art. 42 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 IVG zwingend Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus. Da der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz am 11. Februar 2024 nach Brasilien verlegt hat, entfällt diese Voraussetzung und der Rentenanspruch erlischt mit Ablauf dieses Monats. Auch das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Brasilien vom 3. April 2014 ermöglicht keinen Export der ausserordentlichen Rente; dessen Art. 5 Abs. 2 beschränkt die Leistung ausdrücklich auf Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Finanzielle Notlagen oder Gründe höherer Gewalt für den Wegzug können am gesetzlichen Erfordernis des Inlandwohnsitzes nichts ändern.
Hinsichtlich der Verfahrensrüge stellt das Gericht fest, dass die Vorinstanz zwar kein formelles Vorbescheidverfahren nach Art. 57a Abs. 1 IVG durchgeführt hat. Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs wird jedoch ausnahmsweise als geheilt betrachtet. Eine Rückweisung wäre ein formeller Leerlauf, da der Beschwerdeführer durch früheren Schriftverkehr und seine eigene E-Mail-Kündigung vom 9. November 2023 vollumfänglich über die Rechtsfolgen des Wegzugs informiert war und diese sogar selbst ankündigte. Zudem verzichtete er im Beschwerdeverfahren auf einen Antrag um Rückweisung.
Zur Frage der Fristwahrung hält das Gericht fest, dass die Zustellung an eine alte Adresse in Brasilien ohne Unterschriftsnachweis nicht genügt, um den Fristenlauf am 1. März 2024 auszulösen. Da die Vertreterin glaubhaft darlegte, erst im April 2024 Kenntnis erhalten zu haben, wurde die Beschwerde vom 26. April 2024 als rechtzeitig eingereicht behandelt. Dem unterliegenden Beschwerdeführer werden dank gewährter unentgeltlicher Rechtspflege keine Verfahrenskosten auferlegt; eine Parteientschädigung wird weder ihm noch der obsiegenden Vorinstanz zugesprochen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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