Ehemaliger Stiftungsrat klagt gegen Nichtwiederwahl und Abberufung: Kein Kontrollinteresse, wichtiger Grund für Abwahl, Gebührenauflage bestätigt (Art. 84 Abs. 3 ZGB)
- Datum
- 26.08.2026
- Geschäftsnummer
- B-8733/2025
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein ehemaliger Stiftungsrat einer gemeinnützigen Stiftung wendet sich mit einer Aufsichtsbeschwerde gegen seine Nichtwiederwahl sowie seine sofortige Abberufung aus dem Stiftungsrat. Er beantragt zudem die Einsetzung eines Sachwalters, diverse Massnahmen zur Verbesserung der Good Governance und Compliance sowie die Liquidation eines privaten Tieraltersheims in Spanien. Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht tritt auf einen Grossteil der Anträge mangels Legitimation nicht ein und weist die übrigen materiell ab. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe kein persönliches Interesse, handle aber im Interesse der Stiftung, und bestreitet die Rechtmässigkeit der Abwahl sowie die Höhe der auferlegten Verwaltungsgebühren.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird. Hinsichtlich der Rechtsbegehren betreffend Good Governance, Tierheim-Liquidation und weitere Aufsichtsmassnahmen verneint das Gericht die Beschwerdeberechtigung gemäss Art. 84 Abs. 3 ZGB. Der Beschwerdeführer hat selbst dargelegt, dass er kein persönliches Interesse an den Anträgen habe und das Verfahren ausschliesslich im Interesse der Stiftung führe; ein darüber hinausgehendes Kontrollinteresse, das über seine blosse Eigenschaft als ehemaliger Stiftungsrat hinausgeht, ist somit nicht gegeben.
Materiell prüft das Gericht die Rechtmässigkeit der sofortigen Abberufung vom 3. Mai 2024. Da die vierjährige Amtszeit Ende 2024 ohnehin geendet hätte, ist die Abberufung vorrangig zu prüfen. Das Gericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer der entscheidenden Sitzung fernblieb und erklärte, bis zur behördlichen Feststellung der Ungültigkeit seiner Abwahl nicht mehr teilzunehmen. Dieses Fernbleiben ohne sachlichen Grund während der laufenden Amtsperiode stellte eine Weigerung dar, die stiftungsrechtlichen Pflichten weiter zu erfüllen, was einen wichtigen Grund für die sofortige Abberufung gemäss Art. 84 Abs. 2 ZGB und dem Stiftungsreglement bildet. Die formellen Voraussetzungen der Abwahl waren erfüllt.
Hinsichtlich der Verfahrenskosten bestätigt das Gericht die Auferlegung von Fr. 14'500.– durch die Vorinstanz. Gestützt auf die GebV-ESA wurde der Aufwand aufgrund der ausserordentlichen Komplexität, des Umfangs der Eingaben (36 Seiten plus zwei Ordner Beilagen) und der notwendigen Fachkenntnis mit 58 Juristenstunden à Fr. 250.– berechnet. Dies steht nicht in offensichtlichem Missverhältnis zur staatlichen Leistung. Auch die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– und die Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zulasten des Beschwerdeführers werden gestützt auf das VwVG und VGKE bestätigt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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