Gesetzesartikel
Art. 57a IVG – Vorbescheid
4 Entscheide, in denen Art. 57a IVG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Invalidenversicherte mit Wohnsitz in Deutschland: Vorsorgliche Einstellung der Invalidenrente ohne Vorbescheidverfahren unwirksam (Art. 52a ATSG)
- IV-Stelle verpasst Frist zur Rückforderung wegen Verletzung der Verwaltungsweisung Rz. 2048 KSRP: einjährige Verwirkungsfrist beginnt im Mai 2015, Rückforderung für April 2013 bis Januar 2017 unwirksam (Art. 25 Abs. 2 ATSG)
- Versicherter beantragt Fristerstreckung im Vorbescheidverfahren der Invalidenversicherung: Frist nach Art. 73ter Abs. 1 IVV ist behördlich und erstreckbar, aber kein hinreichender Grund vorliegend (Art. 73ter Abs. 1 IVV)
- IV-Stelle ordnet bidisziplinäres Gutachten ohne Einigungsversuch an: Verletzung der Mitwirkungsrechte, Rückweisung zur Neubeurteilung (Art. 44 ATSG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.