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Justizze. Art. 17 ATSG

Bundesgericht

Deutsche Staatsangehörige mit Schweizer Versicherungszeit beantragt Invalidenrente: Befristung der halben Rente bis 30. September 2019 aufgehoben, Rückweisung wegen unvollständiger medizinischer Abklärung (Art. 17 Abs. 1 ATSG)

Datum
18.09.2023
Geschäftsnummer
8C_142/2023
Abteilung
IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 3 ATSG Art. 6 ATSG Art. 7 ATSG Art. 8 ATSG Art. 17 ATSG Art. 43 ATSG Art. 44 ATSG Art. 61 ATSG Art. 4 IVG Art. 28 IVG Art. 49 IVV

Zusammenfassung

Eine deutsche Staatsangehörige, die von 2001 bis 2013 in der Schweiz als Lehrerin arbeitete, beantragte 2018 über die Deutsche Rentenversicherung eine schweizerische Invalidenrente. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland verneinte den Anspruch. Das Bundesverwaltungsgericht sprach ihr für die Dauer vom 1. Februar 2018 bis 30. September 2019 eine halbe Invalidenrente zu, befristete diese aber. Mit Beschwerde vor dem Bundesgericht beantragte die Versicherte eine unbefristete halbe Rente. Sie rügte, die Befristung beruhe auf einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung, die Vorinstanz habe sich nicht mit ihren Einwendungen gegen das Medas-Gutachten auseinandergesetzt und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Das Bundesgericht hob die Befristung der halben Invalidenrente auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Es stellte fest, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hatte, weil sie auf unvollständiger Beweisgrundlage in antizipierender Beweiswürdigung auf weitere Beweismassnahmen verzichtet hatte. Konkret hatte das Bundesverwaltungsgericht ohne ausreichende medizinische Grundlage festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin zwischen 2017 und Anfang 2019 ein hirnorganisches Psychosyndrom vorgelegen habe – entgegen der interdisziplinären Konsensbeurteilung des Medas-Gutachtens, das sich retrospektiv nicht zu diesem Zeitraum äussern konnte. Zudem hatte die Vorinstanz die Berichte des behandelnden Psychiaters vom Februar und Mai 2020 sowie die Aktenbeurteilung der RAD-Psychiaterin vom Januar 2021 nicht berücksichtigt, obwohl diese eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes belegten. Auch die geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit der RAD-Aktenbeurteilungen hätten nach Art. 49 Abs. 2 IVV eine ergänzende medizinische Abklärung erforderlich gemacht. Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens setzt gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 3 Abs. 1 ATSG eine lege artis gestellte psychiatrische Diagnose voraus, die hier nicht vorlag. Für die Neuentscheidung ordnete das Bundesgericht ein neues polydisziplinäres Gerichtsgutachten an, das den gesamten relevanten Zeitraum ab 2017 umfassen muss.

Die Rückweisung gilt als volles Obsiegen der Beschwerdeführerin. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– werden der IV-Stelle für Versicherte im Ausland auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG), und diese hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.– auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strikte Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes bei widersprüchlichen medizinischen Gutachten unterstreicht und klarmacht, dass reine Aktenbeurteilungen ohne externe Begutachtung bei Zweifeln an ihrer Zuverlässigkeit nicht ausreichen, um einen Rentenanspruch zu befristen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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