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Justizze. Art. 16 ATSG

Bundesgericht

Geschäftsführer mit chronischen Schmerzen und koronarer Herzerkrankung erhält weiterhin nur halbe Invalidenrente: Invaliditätsgrad von 50 % seit September 2016 bleibt unverändert, Prozentvergleich zulässig (Art. 16 ATSG)

Datum
12.09.2023
Geschäftsnummer
9C 446/2022
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 16 ATSG Art. 17 ATSG Art. 49 IVV

Zusammenfassung

Ein Geschäftsführer beantragte vor dem Bundesgericht die Zusprache einer ganzen Invalidenrente statt der ihm zustehenden halben Rente. Er rügte, die Vorinstanz habe den aktuellen Gesundheitszustand unvollständig berücksichtigt, insbesondere eine neu diagnostizierte koronare Herzerkrankung und eine Gitterhernie, und verletze das Willkürverbot durch die alleinige Stützung auf ein Gutachten vom Mai 2021 sowie durch die Annahme einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit. Er behauptete zudem, seine Geschäftstätigkeit sei nicht mehr in der bisherigen Form ausgeübt worden. Die IV-Stelle und das kantonale Versicherungsgericht hatten jeweils die Fortgeltung der halben Rente bestätigt.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Fortgeltung der halben Invalidenrente. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer seit September 2016 aufgrund multipler Diagnosen – darunter chronische Schmerzstörung, zervikovertebrogenes Syndrom, lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, koronare 2-Gefässerkrankung sowie Umbilikal- und Narbenhernienrezidiv – in seiner angestammten und jeder anderen angepassten Tätigkeit 50 % arbeitsfähig sei. Eine weitere wesentliche Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse zwischen der ZMB-Begutachtung vom 27. Mai 2021 und dem Verfügungserlass am 6. Januar 2022 sei nicht eingetreten; die Gitterhernie habe die Arbeitsfähigkeit lediglich vorübergehend zusätzlich eingeschränkt, und die Wirbelsäulenbeschwerden seien bereits im ZMB-Gutachten berücksichtigt worden. Der RAD-Bericht vom 12. November 2021 sei beweiskräftig, da RAD-Ärzte bei reiner Aktenwürdigung keinen spezifischen Facharzttitel benötigen (Art. 49 Abs. 2 IVV). Der Beschwerdeführer bleibe Geschäftsführer der B.________ AG, beschäftige zwei Mitarbeitende und erledige täglich rund vier Stunden administrative und leichte technische Arbeiten; sein Einkommen aus der Firma sei nach wie vor nachweisbar, und die Firma sei im Handelsregister aktiv eingetragen. Damit sei die Voraussetzung für die zulässige Invaliditätsbemessung mittels Prozentvergleich nach Art. 16 ATSG erfüllt, da der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit optimal eingegliedert sei. Die Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bestätigte den unveränderten Anspruch. Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz seien weder offensichtlich unrichtig noch bundesrechtswidrig (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten von Fr. 800.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Urteil verdeutlicht die strenge Prüfungsintensität des Bundesgerichts bei medizinischen Tatfragen und unterstreicht die Zulässigkeit des Prozentvergleichs bei optimaler Eingliederung – auch bei komplexen, multimorbiden Gesundheitszuständen.

Regeste

Invalidenversicherung | Invalidenversicherung

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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