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Justizze. Art. 43 ATSG

Bundesverwaltungsgericht

IV-Rentner mit Wohnsitz in Brasilien verliert Rente wegen fehlender Unterlagen: Zustellung an Anwalt unterblieben, Mitwirkungspflicht nicht verletzt, Rente ab 1. November 2016 weiterzuzahlen (Art. 43 Abs. 3 ATSG)

Datum
06.02.2018
Geschäftsnummer
C-698/2017
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 21 ATSG Art. 28 ATSG Art. 43 ATSG Art. 46 ATSG Art. 31 VGG Art. 33 VGG Art. 37 VGG Art. 3 VwVG Art. 11 VwVG Art. 20 VwVG Art. 38 VwVG Art. 49 VwVG

Zusammenfassung

Ein italienischer Staatsangehöriger, der seit 2007 in Brasilien lebt und eine ganze Invalidenrente der Schweiz bezieht, sah diese per Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 13. September 2016 ab 1. November 2016 aufgehoben, weil er Unterlagen für ein Revisionsverfahren nicht fristgerecht eingereicht habe. Er beantragte beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung dieser Verfügung und die Fortzahlung der Rente. Streitig war, ob die Aufforderungen zur Einreichung der Unterlagen und die Mahnung mit der Drohung der Rentenkürzung ordnungsgemäß zugestellt worden waren, ob die Mitwirkungspflicht verletzt war und ob die Beschwerde fristgerecht erhoben wurde. Zudem wurde geltend gemacht, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe und die Rente daher materiell weiterhin zustehe.

Das Bundesverwaltungsgericht hebt die angefochtene Verfügung auf und bestätigt die Fortzahlung der ganzen Invalidenrente ab 1. November 2016. Es stellt fest, dass der Beschwerdeführer auch im im Mai 2016 eingeleiteten Revisionsverfahren durch Rechtsanwalt Daniel Christe vertreten war, da dieser ihn seit 2005 kontinuierlich in allen IV-Verfahren vertreten hatte, die Vollmacht nie widerrufen wurde und die Vorinstanz stets mit dem Anwalt korrespondiert hatte. Die Zustellung der Aufforderungen vom 2. Mai 2016 und 2. August 2016 sowie der Mahnung vom 23. Juni 2016 allein an den Beschwerdeführer in Brasilien war daher mangelhaft und verstieß gegen Art. 11 Abs. 1 und Abs. 3 VwVG sowie Art. 28 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 2 ATSG. Dadurch entstand dem Beschwerdeführer ein Nachteil, weil sein Rechtsvertreter nicht rechtzeitig reagieren konnte, was eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Art. 43 Abs. 3 ATSG ausschließt. Die Beschwerdefrist begann erst nach Zustellung an den Vertreter; da die Beschwerde am 1. Februar 2017 eingereicht wurde, war sie fristgerecht gemäß Art. 31 VGG, Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG. Materiell ergibt sich aus dem ärztlichen Bericht vom 2. Dezember 2015 und der Verfügung der Vorinstanz vom 4. Juli 2017, dass ab 3. Oktober 2015 eine gesundheitliche Verschlechterung mit 100-prozentiger Arbeitsunfähigkeit vorlag, weshalb der Anspruch auf ganze Rente bereits ab diesem Zeitpunkt besteht. Da die Vorinstanz nicht nachgewiesen hat, dass medizinische Gründe für eine Aufhebung vorlagen, und die Rente bereits neu zugesprochen wurde, verzichtet das Gericht auf eine Rückweisung und bestätigt die uneingeschränkte Weiterausrichtung. Die Vorinstanz trägt die Verfahrenskosten nicht, der Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird zurückvergütet, und dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.– zugesprochen. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass eine einmal erteilte Vollmacht im Sozialversicherungsrecht auch für spätere Revisionsverfahren gilt, sofern nicht widerrufen, und dass die fehlerhafte Zustellung an den Vertreter die Rechtsmittelfrist hemmt – ein Grundsatz, der insbesondere bei Versicherten im Ausland von entscheidender Bedeutung ist.

Regeste

Invalidenversicherung (Übriges)

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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