Justizze.

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Justizze. Art. 1 GlG

Bundesverwaltungsgericht

Diplomatin wird nicht befördert: Fehlendes dienstliches Bedürfnis wegen begrenzter Stellen im 2. Funktionsband rechtfertigt Nichtbeförderung (Art. 30 Abs. 1 VBPV-EDA)

Datum
25.06.2019
Geschäftsnummer
A-2435/2018
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 1 GlG Art. 3 GlG Art. 6 GlG Art. 13 GlG Art. 26 VBPV Art. 30 VBPV Art. 31 VBPV Art. 34 VBPV Art. 5 VBPV-EDA Art. 26 VBPV-EDA Art. 27 VBPV-EDA Art. 30 VBPV-EDA Art. 31 VBPV-EDA Art. 152 VBPV-EDA Art. 161b VBPV-EDA Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 3 VwVG Art. 5 VwVG Art. 11 VwVG Art. 38 VwVG Art. 48 VwVG Art. 49 VwVG Art. 50 VwVG Art. 52 VwVG Art. 72 VwVG

Zusammenfassung

Eine beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) beschäftigte Diplomatin erhob Beschwerde gegen mehrere Nichtbeförderungsentscheide, insbesondere gegen die Verfügung vom 5. März 2018, mit der ihr die Beförderung in die 26. Lohnklasse, 2. Funktionsband, verweigert wurde. Sie rügte, sie werde aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert, da ihre Nichtbeförderung auf Ereignisse während ihrer Schwangerschaft, Mutterschaft und Stillzeit zurückgehe, und machte zudem Mobbing, Persönlichkeitsverletzungen und eine rechtswidrige Blockierung ihrer Bewerbungen geltend. Die Vorinstanz argumentierte, die Nichtbeförderung beruhe allein auf dem fehlenden dienstlichen Bedürfnis und der fehlenden Eignung, wobei sie betonte, dass die Beschwerdeführerin am 1. Januar 2018 keine Funktion im 2. Funktionsband innehatte. Die Beschwerdeführerin beantragte unter anderem die Aufhebung der Verfügung vom 5. März 2018 und die rückwirkende Beförderung per 1. Januar 2018.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde vollumfänglich ab. Es stellte fest, dass die Nichtbeförderung der Beschwerdeführerin auf den 1. Januar 2018 rechtmässig war, weil ein dienstliches Bedürfnis für die Beförderung fehlte: Die Vorinstanz hatte aufgrund der beschränkten Anzahl verfügbarer höherer Funktionen entschieden, ausschliesslich jene Angestellten vom 1. ins 2. Funktionsband zu befördern, die zum Zeitpunkt der Prüfung bereits eine im 2. Funktionsband eingereihte Funktion ausübten. Dieses Kriterium traf beide Geschlechter gleichermaßen, wie die Listen der beförderbaren Angestellten belegten – so wurden neben der Beschwerdeführerin zwei weitere männliche Angestellte mit Funktion im 1. Funktionsband ebenfalls nicht befördert, und von den insgesamt 25 Angestellten mit Funktion im 2. Funktionsband wurden zehn befördert, davon sechs Frauen und vier Männer. Damit lag weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung vor (Art. 3 Abs. 1 und 2 GlG). Die Beschwerdeführerin hatte zwar das Assessment Center 1 (ACD1) erfolgreich absolviert und erfüllte die formellen Voraussetzungen für die Beförderung, doch die Vorinstanz stützte ihre Entscheidung auf Art. 30 Abs. 1 VBPV-EDA, wonach die Beförderung sich nach dem dienstlichen Bedürfnis und der Eignung richtet. Da das dienstliche Bedürfnis fehlte, war eine Prüfung der Eignung entbehrlich. Auch die früheren Nichtbeförderungen per 1. Januar 2014 und 2016 waren rechtmässig, weil die Vorinstanz aufgrund der Potenzialbeurteilungen und Leistungsbeurteilungen einen nachhaltigen Entwicklungsbedarf bei Kompetenzen wie (…) feststellte, was gemäss Art. 30 Abs. 2 VBPV-EDA die Eignung für das 2. Funktionsband verneinte. Die Behauptung einer Nichtigkeit der Entscheide wegen eines angeblichen Beschlussmangels in der Beförderungskommission war unbegründet, da die Kommission mit acht Mitgliedern beschlussfähig war (Art. 53 VwVG). Die Versetzung der Beschwerdeführerin in die (…) diente der sachlichen Klärung ihrer Eignung und war daher nicht rechtswidrig (Art. 21 Abs. 1 Bst. a BPG). Die Beschwerde war somit abzuweisen. Das Verfahren war kostenlos (Art. 34 Abs. 2 BPG und Art. 13 Abs. 5 GlG), und es wurde weder eine Parteientschädigung noch Verfahrenskosten verlangt (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE). Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass eine Beförderung im Bundespersonalrecht nicht allein aufgrund der Erfüllung formeller Voraussetzungen erfolgen muss, sondern stets ein konkretes dienstliches Bedürfnis erforderlich ist, das durch die Verwaltung unter Berücksichtigung organisatorischer Gegebenheiten eigenständig festzustellen ist.

Regeste

Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse Bund (Übriges)

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.