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Justizze. Art. 11 VwVG

Bundesgericht

Beschwerdeführerin erhält Verfügung sowohl persönlich als auch an ihre Rechtsvertretung: Zustellung an Vertretung ist fristauslösend, Beschwerde fristgerecht (Art. 11 Abs. 3 VwVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 151 II 625 · ATF 151 II 625 · DTF 151 II 625
Datum
01.01.2025
Geschäftsnummer
BGE 151 II 625
Abteilung
CH_BGE_004
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 11 PA Art. 11 VwVG Art. 20 VwVG Art. 34 VwVG Art. 38 VwVG

Zusammenfassung

Eine Juristin beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erhielt am 23. Mai 2024 eine Verfügung sowohl persönlich als auch an ihre Rechtsanwältin per Einschreiben mit Rückschein. Sie reichte am 1. Juli 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dieses trat nicht auf die Beschwerde ein, weil es die Frist ab dem Zeitpunkt der persönlichen Kenntnisnahme durch die Beschwerdeführerin (25. Mai 2024) berechnete und den Eingang am 1. Juli 2024 als verspätet ansah. Die Beschwerdeführerin legte daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht, wobei sie geltend machte, die Frist müsse ab der Zustellung an ihre Rechtsvertretung laufen.

Das Bundesgericht hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf und erklärte die Beschwerde für fristgerecht. Es stellte fest, dass die Zustellung der Verfügung sowohl an die Beschwerdeführerin als auch an ihre Rechtsvertretung erfolgt war und daher keine mangelhafte Eröffnung vorlag. Gemäss Art. 11 Abs. 3 VwVG ist bei ordnungsgemässer Vertretung die Zustellung an die Rechtsvertretung massgebend; die zusätzliche Zustellung an die Partei ist irrelevant für den Fristbeginn. Da die Rechtsvertretung die Verfügung per Einschreiben am Donnerstag, 30. Mai 2024, in Empfang nahm, begann die Beschwerdefrist gemäss Art. 20 Abs. 1 VwVG am folgenden Tag, dem 31. Mai 2024, und endete gemäss Art. 20 Abs. 3 VwVG am Montag, 1. Juli 2024 – dem nächstfolgenden Werktag nach Ablauf der Frist am Samstag, 29. Juni 2024. Damit war die Beschwerde vom 1. Juli 2024 fristgerecht eingereicht. Das Bundesgericht verwies zudem darauf, dass selbst unter der Annahme einer mangelhaften Eröffnung an die Partei die Rechtsvertretung aufgrund der gleichzeitigen gesetzeskonformen Zustellung an sie selbst keinen Anlass hatte, beim BSV nachzufassen, und sich daher auf die korrekte Fristberechnung verlassen durfte (Art. 38 VwVG). Die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie nicht auf die Beschwerde eingetreten sei.

Regeste

Art. 11 Abs. 3 VwVG; Zustellung einer Verfügung an die Partei sowie an deren Rechtsvertretung. Die Behörde macht ihre Mitteilungen an die Rechtsvertretung, falls eine solche besteht (Art. 11 Abs. 3 VwVG). Wird eine Verfügung sowohl der Partei wie auch deren Rechtsvertretung zugestellt, so liegt keine mangelhafte Eröffnung vor. Diesfalls stellt die ordnungsgemässe Zustellung an die Rechtsvertretung das fristauslösende Ereignis dar (E. 4 und 5). Regeste Art. 11 al. 3 PA; notification d'une décision à la partie et à son mandataire. L'autorité adresse ses communications au mandataire, si un tel a été désigné (art. 11 al. 3 PA). Si une décision est notifiée à la fois à la partie et à son mandataire, il n'y a pas de vice de forme dans la notification. Dans ce cas, la notification régulière au mandataire constitue le point de départ du délai (consid. 4 et 5). Regesto Art. 11 cpv. 3 PA; notifica di una decisione alla parte nonché al suo rappresentante legale. L'autorità intima le sue comunicazioni al rappresentante legale, quando ce n'è uno (art. 11 cpv. 3 PA). Se una decisione viene notificata sia alla parte che al suo rappresentante legale, non sussiste una comunicazione viziata. In questo caso, la notifica regolare al rappresentante legale costituisce l'evento che fa decorrere l'inizio del termine (consid. 4 e 5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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