Gesetzesartikel
Art. 38 VwVG – Mangelhafte Eröffnung
8 Entscheide, in denen Art. 38 VwVG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Geheimnisherr wird bei Schweigepflichtentbindung nicht angehört und erhält Verfügung nicht zugestellt: Verwaltungsakt ist nichtig (Art. 321 Ziff. 2 StGB)
- Beschwerdeführerin rügt Gehörsverletzung, fehlende Legitimation der Erhebungsstelle und fehlende Unterschrift bei Haushaltabgabe-Verfügung: Heilung des Verfahrensmangels zulässig, Abgabepflicht besteht (Art. 69a RTVG)
- Beschwerdeführerin erhält Verfügung sowohl persönlich als auch an ihre Rechtsvertretung: Zustellung an Vertretung ist fristauslösend, Beschwerde fristgerecht (Art. 11 Abs. 3 VwVG)
- Asylsuchender erhält unvollständige Aktenedition und falsche Rechtsmittelbelehrung mit verkürzter Beschwerdefrist: Aufhebung der Wegweisungsverfügung und Rückweisung zur Neueröffnung (Art. 38 VwVG)
- Schweizer Staatsbürger mit Wohnsitz in Thailand erhält fiktive AHV-Beitragsverfügung: Mahnverfahren fehlerhaft, amtliche Veranlagung unwirksam (Art. 17 VFV)
- Diplomatin wird nicht befördert: Fehlendes dienstliches Bedürfnis wegen begrenzter Stellen im 2. Funktionsband rechtfertigt Nichtbeförderung (Art. 30 Abs. 1 VBPV-EDA)
- Beschwerdeführerin mit Wohnsitz in Südafrika reicht Beschwerde gegen Einbürgerungsentscheid fristgerecht ein, aber ohne Hinweis auf besondere Zustellvorschriften: Fristwahrung verletzt, Vorinstanz muss neu entscheiden (Art. 21 Abs. 1 VwVG)
- IV-Rentner mit Wohnsitz in Brasilien verliert Rente wegen fehlender Unterlagen: Zustellung an Anwalt unterblieben, Mitwirkungspflicht nicht verletzt, Rente ab 1. November 2016 weiterzuzahlen (Art. 43 Abs. 3 ATSG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.