Rumänischer Staatsangehöriger wegen Trunkenheitsfahrt mit 1.55 g/l Blutalkohol verurteilt: Auslieferung an Rumänien trotz Abwesenheitsurteil bewilligt unter Auflage eines neuen Verfahrens (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 ZPII EAUe)
- Datum
- 19.11.2020
- Geschäftsnummer
- RR.2020.191
- Abteilung
- CH_BSTG_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 1 EAUe Art. 2 EAUe Art. 22 EAUe Art. 3 EMRK Art. 6 EMRK Art. 14 EMRK Art. 25 IRSG Art. 35 IRSG Art. 55 IRSG Art. 55 SVG Art. 91 SVG Art. 20 VwVG Art. 65 VwVG Art. 3 ZPII
Zusammenfassung
Ein rumänischer Staatsangehöriger war in Rumänien in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten wegen Fahrens eines Kraftfahrzeugs mit einem Blutalkoholgehalt von 1.55 g/l verurteilt worden. Das Bundesamt für Justiz bewilligte seine Auslieferung an Rumänien für dieses Delikt unter der Auflage, dass ihm das Recht auf ein neues Verfahren gewährt werde; für andere im Auslieferungsersuchen genannte Delikte lehnte es die Auslieferung ab. Der Betroffene erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid und machte geltend, die Vorladung sei rechtsstaatlich nicht konform gewesen, die Strafe sei unverhältnismässig streng, die Haftbedingungen in Rumänien seien menschenrechtswidrig und er stehe als ehemaliger Kronzeuge auf einer Todesliste krimineller Organisationen. Er beantragte zudem unentgeltliche Rechtspflege und Akteneinsicht.
Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies die Beschwerde ab. Sie stellte fest, dass das rumänische Justizministerium eine ausreichende Zusicherung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Satz 2 ZPII EAUe abgegeben hatte, wonach der Beschwerdeführer auf seinen ausdrücklichen Antrag hin wieder vor Gericht treten dürfe. Damit war die Voraussetzung für die Auslieferung trotz Abwesenheitsurteil erfüllt. Die Auslieferung bezog sich ausschliesslich auf das strassenverkehrsrechtliche Delikt des Fahrens mit einem Blutalkoholgehalt von 1.55 g/l, welches in Rumänien mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten geahndet wurde – ein Strafmass, das im Vergleich zum rumänischen Strafrahmen von 1 bis 5 Jahren nahe an der unteren Grenze lag und daher nicht als offensichtlich unverhältnismässig oder unmenschlich i.S.v. Art. 3 EMRK anzusehen war. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der Haftbedingungen wurden zurückgewiesen, da die rumänischen Behörden die im Entscheid RR.2019.222 geforderten Garantien abgegeben hatten und keine neuen, konkreten Gesichtspunkte vorlagen, die eine Abkehr von der angepassten Praxis bei Auslieferungen an Rumänien erfordert hätten. Auch die Behauptung, er stehe als ehemaliger Kronzeuge auf einer Todesliste, blieb vage und wurde durch keine konkreten Elemente gestützt, welche die Unfähigkeit Rumäniens, ihn vor Übergriffen Dritter zu schützen, hätten belegen können. Die Rügen des Beschwerdeführers erwiesen sich insgesamt als unbegründet. Die Beschwerdekammer hielt ferner fest, dass die Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG einzustufen sei, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verbeiständung abgewiesen wurde. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wurde dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Entscheidung bestätigt die Anwendung der Zusicherungsklausel des Art. 3 Abs. 1 Satz 2 ZPII EAUe als wirksames Mittel zur Gewährleistung der Verteidigungsrechte bei Abwesenheitsurteilen und verdeutlicht die strenge Prüfung von Kronzeugen- und Sicherheitsargumenten im Auslieferungsverfahren.
Regeste
Auslieferung an Rumänien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.