Gesetzesartikel
Art. 11 VwVG – Vertretung und Verbeiständung
3 Entscheide, in denen Art. 11 VwVG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschwerdeführerin erhält Verfügung sowohl persönlich als auch an ihre Rechtsvertretung: Zustellung an Vertretung ist fristauslösend, Beschwerde fristgerecht (Art. 11 Abs. 3 VwVG)
- Diplomatin wird nicht befördert: Fehlendes dienstliches Bedürfnis wegen begrenzter Stellen im 2. Funktionsband rechtfertigt Nichtbeförderung (Art. 30 Abs. 1 VBPV-EDA)
- IV-Rentner mit Wohnsitz in Brasilien verliert Rente wegen fehlender Unterlagen: Zustellung an Anwalt unterblieben, Mitwirkungspflicht nicht verletzt, Rente ab 1. November 2016 weiterzuzahlen (Art. 43 Abs. 3 ATSG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.