Grenzgänger mit schwerer Koronarherzerkrankung und Polyarthrose erhält ab Mai 2014 Dreiviertel-Invalidenrente statt Halbernte (Art. 28 Abs. 2 IVG)
- Datum
- 12.07.2018
- Geschäftsnummer
- C-5492/2016
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 6 ATSG Art. 7 ATSG Art. 8 ATSG Art. 13 ATSG Art. 16 ATSG Art. 29 ATSG Art. 44 ATSG Art. 4 IVG Art. 28 IVG Art. 28a IVG Art. 29 IVG Art. 36 IVG Art. 69 IVG Art. 88a IVV Art. 7 VO
Zusammenfassung
Ein deutscher Grenzgänger, der in der Schweiz als Bauschlosser gearbeitet hatte, beantragte eine Invalidenrente der schweizerischen Invalidenversicherung nach einem Arbeitsunfall 2012 sowie einem Herzinfarkt 2014. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland gewährte ihm ab Oktober 2013 eine halbe Rente. Der Versicherte erhob Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht und verlangte eine ganze Rente. Streitig war insbesondere, ob sein Invaliditätsgrad ab Oktober 2013 mindestens 70 % betrug und ob die Verschlechterung seines Gesundheitszustands ab Februar 2014 rentenrechtlich relevant war. Die Parteien stritten zudem über die Zuverlässigkeit des polydisziplinären Gutachtens und die Höhe des Validen- und Invalideneinkommens.
Das Bundesverwaltungsgericht hob die Verfügung der IV-Stelle auf und sprach dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2014 eine Dreiviertel-Invalidenrente zu. Es stellte fest, dass der Invaliditätsgrad ab 1. Oktober 2013 lediglich 14,9 % betrug und daher kein Rentenanspruch bestand; dieser Grad wurde mittels korrigierter Einkommensberechnung ermittelt: Das Valideneinkommen wurde nach Parallelisierung auf Fr. 69'501,17 angehoben, das Invalideneinkommen nach einem 10 %-Leidensabzug auf Fr. 59'128,66 herabgesetzt (Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG). Ab 1. Mai 2014 hingegen lag der Invaliditätsgrad bei 64,1 %, was nach Art. 28 Abs. 2 IVG zur Dreiviertelrente berechtigt; hierfür war entscheidend, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustands am 25. Februar 2014 nach Art. 88a Abs. 2 IVV rentenrelevant war, weil sie mindestens drei Monate andauerte, und dass das Invalideneinkommen unter Berücksichtigung der kardiologischen Einschränkungen und eines 20 %-Leidensabzugs auf Fr. 24'874,88 sank. Das Gericht stützte sich auf das polydisziplinäre Gutachten der Neurologie E._______ AG vom 20. Oktober 2015, das es als voll beweiskräftig beurteilte (Art. 44 ATSG), und wies sämtliche Einwände gegen dessen Zuverlässigkeit zurück, weil spätere ärztliche Stellungnahmen keine neuen medizinischen Befunde enthielten (Art. 44 ATSG) und psychiatrische Abklärungen nicht erforderlich waren, da keinerlei Hinweise auf eine depressive Episode vorlagen (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Die Berechnung beruhte auf der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (zu 100 % ab 25. April 2014) und in einer leidensangepassten Tätigkeit (zu 50 % ab 25. April 2014), wie sie im Gutachten festgestellt wurde (Art. 6 ATSG, Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 8 Abs. 1 ATSG). Keine reformatio in peius lag vor, weil der Beschwerdeführer ab Mai 2014 eine höhere Rente erhielt als zuvor (Art. 28 Abs. 2 IVG). Das Gericht verhängte keine Verfahrenskosten und keine Parteientschädigung (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 69 Abs. 2 VwVG).
Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil das Bundesverwaltungsgericht trotz fehlender ganzer Rente den Anspruch auf eine höhere Teilrente (Dreiviertelrente) erstmals direkt zuspricht – ohne Remand an die IV-Stelle – und dabei die zeitliche Verschiebung des Rentenbeginns infolge einer nachträglichen Gesundheitsverschlechterung präzise nach Art. 88a Abs. 2 IVV berechnet. Zudem zeigt es die strenge Handhabung des Leidensabzugs nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung: Abzüge müssen in 5-%-Stufen erfolgen, und ein 9-%-Abzug wurde auf 10 % korrigiert.
Regeste
Rentenanspruch
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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