Justizze.

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Justizze. Art. 36 IVG

Bundesverwaltungsgericht

Französische Grenzgängerin beantragt erneut Invalidenrente nach Arbeitsunfall: Keine glaubhafte Darlegung einer anspruchserheblichen Änderung des Sachverhalts seit rechtskräftiger Ablehnung (Art. 36 Abs. 1 IVG)

Datum
19.09.2016
Geschäftsnummer
C-3939/2015
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 4 IVG Art. 36 IVG Art. 69 IVG Art. 80a IVG Art. 40 IVV Art. 87 IVV Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 48 VwVG

Zusammenfassung

Eine französische Staatsangehörige, die als Grenzgängerin in der Schweiz arbeitete und sich 2010 am Arbeitsplatz verletzte, beantragte mehrfach Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland wies ihr Gesuch 2012 mit der Begründung ab, sie habe die versicherungsmässige Voraussetzung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt; dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Nach weiteren erfolglosen Anträgen im Jahr 2014 stellte sie im Dezember 2014 ein neues Leistungsgesuch, das die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. Juni 2015 ebenfalls nicht prüfte. Gegen diese Verfügung erhob sie beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, weitere medizinische Untersuchungen durchzuführen, da sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe. Streitig war, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das erneute Gesuch einging.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es stellte fest, dass die Verfügung vom 11. Dezember 2012, mit der die IV-Stelle das Rentenbegehren mangels Erfüllung der einjährigen Mindestbeitragsdauer abgewiesen hatte, unangefochten in Rechtskraft erwachsen war. Auf das neue Gesuch vom 11. Dezember 2014 durfte daher nur eingetreten werden, wenn sich die rechtlichen Grundlagen betreffend die versicherungsmässigen Voraussetzungen geändert hatten oder ein neuer Versicherungsfall eingetreten war. Die Beschwerdeführerin brachte jedoch ausschliesslich vor, ihr Gesundheitszustand habe sich anspruchserheblich verschlechtert, ohne die erforderliche glaubhafte Darlegung einer solchen Änderung vorzulegen. Sie behauptete weder, dass sich ihre Beitragszeiten seit 2012 verändert hätten, noch legte sie neue Beweismittel vor; vielmehr zeigten die vorliegenden Individuellen Konten-Auszüge, dass ihr seit der Verfügung vom 11. Dezember 2012 keine neuen Beitragszeiten gutgeschrieben worden waren. Zudem unterliess sie es trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Gericht, zur Frage der Mindestbeitragsdauer Stellung zu nehmen oder entsprechende Beweismittel einzureichen. Eine prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG kam ebenfalls nicht in Betracht, weil sie keine erheblichen neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht hatte, deren Beibringung zuvor nicht möglich gewesen wäre. Damit blieb es bei der rechtskräftigen Feststellung, dass die versicherungsmässige Voraussetzung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nach Art. 36 Abs. 1 IVG nicht erfüllt war. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– wurden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet; eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen, da die Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch darauf hat. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Handhabung der Rechtskraft bei negativen Sozialversicherungsentscheiden unterstreicht und klarmacht, dass eine bloße Behauptung einer Gesundheitsverschlechterung ohne glaubhafte Darlegung einer anspruchserheblichen Änderung des Sachverhalts nicht ausreicht, um eine erneute Prüfung zu erzwingen.

Regeste

Invalidenversicherung (Übriges)

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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