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Justizze. Art. 28 IVG

Bundesverwaltungsgericht

Grenzgänger mit chronischen Rückenleiden und mehreren Unfällen erhält ganze Invalidenrente ab 1. Dezember 2012 (Art. 28 Abs. 2 IVG)

Datum
28.06.2016
Geschäftsnummer
C-2573/2014
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 6 ATSG Art. 7 ATSG Art. 8 ATSG Art. 13 ATSG Art. 16 ATSG Art. 29 ATSG Art. 44 ATSG Art. 1 FZA Art. 8 FZA Art. 15 FZA Art. 4 IVG Art. 28 IVG Art. 29 IVG Art. 69 IVG Art. 80a IVG Art. 40 IVV Art. 33 VGG

Zusammenfassung

Ein deutscher Grenzgänger, der seit 1982 in der Schweiz arbeitete, meldete sich 2012 bei der IV-Stelle Aargau wegen schwerer Rückenprobleme zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) wies seinen Antrag mit Verfügung vom 28. März 2014 ab, weil sie einen Invaliditätsgrad von nur 16 % ermittelte. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte eine ganze Invalidenrente oder zumindest die Aufhebung der Verfügung. Er argumentierte, die Vorinstanz habe die medizinischen Gutachten falsch gewürdigt und den Einfluss seiner Krankheiten neben den Unfällen unberücksichtigt gelassen. Die Vorinstanz behauptete, der Beschwerdeführer sei ab 2009 zu 50 % und ab 2012 zu 30 % arbeitsfähig, stützte sich aber auf ein widersprüchliches rheumatologisches Gutachten und ignorierte die SUVA-Befunde. Es war streitig, ob der Gesundheitsschaden bereits 2003 oder erst 2009 eingetreten war, ob die Arbeitsfähigkeit korrekt bestimmt wurde, wie hoch das Validen- und Invalideneinkommen zu bemessen sei und ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente habe.

Das Bundesverwaltungsgericht hob die Verfügung der IVSTA auf und stellte fest, dass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Der Gesundheitsschaden trat bereits 2003 ein, als der Beschwerdeführer wegen eines Thorakolumbovertebralsyndroms stationär rehabilitiert wurde und danach nicht mehr in der Schichtarbeit tätig sein konnte; er wurde per 1. Januar 2004 in die Tagesproduktion versetzt. Seine Arbeitsfähigkeit sank ab 9. August 2012 auf 30 %, was auf die zusätzlichen krankheitsbedingten Einschränkungen zurückzuführen war, die neben den Unfallfolgen bestanden. Der Rentenanspruch entstand am 1. Dezember 2012, weil die Anmeldung bei der IV-Stelle Aargau verspätet am 21. Juni 2012 erfolgte. Das Valideneinkommen umfasst einen Basissalär von Fr. 83'100.–, eine Schichtzulage von 16.7 % (Fr. 13'877.70), eine Umgebungszulage von Fr. 1'080.– und einen Target-Bonus von Fr. 5'700.–, insgesamt rund Fr. 103'758.–. Das Invalideneinkommen wurde aufgrund eines 30 %-Pensums und eines leidensbedingten Abzugs von 10 % auf rund Fr. 16'887.– berechnet. Die Gegenüberstellung ergibt einen Invaliditätsgrad von 84 %, woraus sich der Anspruch auf eine ganze Rente gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG ergibt. Die Vorinstanz verwendete ein fehlerhaftes rheumatologisches Gutachten, das den aktenkundigen medizinischen Sachverhalt nicht berücksichtigte und nicht begründete, weshalb es keinen vollen Beweiswert besaß. Die Vorinstanz verletzte zudem den Koordinationsgrundsatz, indem sie ohne Begründung von der SUVA-Invaliditätsbemessung abwich. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, der Kostenvorschuss von Fr. 400.– wird zurückerstattet, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen, weil der Vertreter des Beschwerdeführers bei dessen Arbeitgeber angestellt war. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die Bedeutung einer umfassenden Abklärung aller gesundheitlichen Beeinträchtigungen – sowohl unfall- als auch krankheitsbedingt – für die Invaliditätsbemessung unterstreicht und klärt, dass bei einer verspäteten Anmeldung der Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach der Anmeldung entsteht.

Regeste

Rentenanspruch

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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