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Justizze. Art. 25 ELV

Bundesgericht

Versicherte meldet Heimwechsel fristgerecht: Rückforderung für November 2017 unzulässig, da Herabsetzung der Ergänzungsleistung erst ab Dezember 2017 wirkt (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV)

Datum
12.03.2019
Geschäftsnummer
9C_747/2018
Abteilung
II. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 17 ATSG Art. 25 ATSG Art. 3 ATSV Art. 4 ATSV Art. 107 BGG Art. 1 ELG Art. 9 ELG Art. 10 ELG Art. 11 ELG Art. 25 ELV

Zusammenfassung

Eine Versicherte bezog Ergänzungsleistungen zur AHV/IV während eines stationären Aufenthalts in einer psychiatrischen Klinik und meldete ihren Wechsel in ein Alters- und Pflegeheim am 9. Oktober 2017 rechtzeitig an. Die Ausgleichskasse setzte die Ergänzungsleistung mit Verfügung vom 17. November 2017 neu fest und forderte rückwirkend für Oktober und November 2017 zu viel ausbezahlte Beträge in Höhe von insgesamt Fr. 11'183.- zurück. Die Versicherte bestritt die Rechtmässigkeit der Rückforderung für November 2017 und beantragte deren Reduktion um Fr. 5'979.- sowie die Rückzahlung dieses Betrags. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die Beschwerde ab und verneinte auch einen Erlass der Rückforderung. Die Versicherte erhob Beschwerde ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht hebt den kantonalen Entscheid teilweise auf und reduziert die Rückforderungspflicht auf Fr. 5'204.-, weil die Herabsetzung der Ergänzungsleistung nach Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV erst ab dem 1. Dezember 2017 wirksam wird, sobald die Meldepflicht fristgerecht erfüllt wurde – was hier am 9. Oktober 2017 geschah. Da die Versicherte den Heimwechsel rechtzeitig meldete und die Ausgleichskasse damit bereits ab dem 5. Oktober 2017 Kenntnis von der niedrigeren Tagestaxe hatte, lag für Oktober und November 2017 kein unrechtmässiger Leistungsbezug im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG vor; die Rückforderung für November 2017 ist daher unzulässig. Der Betrag von Fr. 5'979.-, der infolge der Zahlungserinnerung vom 21. Dezember 2017 entrichtet wurde, ist der Versicherten zurückzuzahlen. Das kantonale Gericht hatte zudem verfrüht über den Erlass der Rückforderung entschieden, obwohl die Rechtsbeständigkeit der Rückerstattungsforderung noch nicht feststand, was gegen Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 4 ATSV verstösst. Das Bundesgericht durfte nicht über die konkreten Anträge der Beschwerdeführerin hinausgehen, die sich ausschliesslich auf den November-Betrag bezogen, weshalb es den Oktober-Betrag von Fr. 5'204.- vorerst bestehen lässt. Die Beschwerdegegnerin trägt die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Die Entscheidung klärt präzise den Zeitpunkt der Wirksamkeit einer Herabsetzung nach Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV bei fristgerechter Meldung und stellt klar, dass die Meldepflicht nicht nur für den Erlass, sondern bereits für die Beurteilung der Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs entscheidend ist.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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