Gesetzesartikel
Art. 40 ATSG – Fristerstreckung und Säumnisfolgen
3 Entscheide, in denen Art. 40 ATSG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Österreichischer Versicherter in Deutschland leitet Einsprache gegen Rückzahlungsverfügung verspätet ein: Nichteintreten wegen verpasster Frist (Art. 38 Abs. 2bis ATSG)
- Kurzarbeitsentschädigung wird wegen Unkontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls zurückgefordert: Arbeitgeber verweigert wiederholt die Arbeitgeberkontrolle, guter Glaube entfällt (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG)
- Versicherter beantragt Fristerstreckung im Vorbescheidverfahren der Invalidenversicherung: Frist nach Art. 73ter Abs. 1 IVV ist behördlich und erstreckbar, aber kein hinreichender Grund vorliegend (Art. 73ter Abs. 1 IVV)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.