Deutsche Versicherte mit Wohnsitz in Deutschland erhält Invalidenrente nach schweizerischem Recht: Berechnung nach Beitragsdauer und Einkommen korrekt, Rückbehalt zugunsten deutscher Sozialhilfebehörde rechtmässig (Art. 72 Abs. 3 VO 987/2009)
- Datum
- 06.06.2018
- Geschäftsnummer
- C-2523/2017
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 22 ATSG Art. 39 ATSG Art. 59 ATSG Art. 60 ATSG Art. 112 BV Art. 4 VO Art. 11 VO Art. 72 VO Art. 84 VO Art. 48 VwVG Art. 52 VwVG Art. 60 VwVG Art. 64 VwVG
Zusammenfassung
Eine deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland, die von März 1992 bis Mai 2001 in der Schweiz gearbeitet und AHV/IV-Beiträge geleistet hatte, beantragte Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) sprach ihr ab 1. Dezember 2015 eine ganze Invalidenrente von monatlich Fr. 978.– zu und behielt einen Nachzahlungsbetrag von Fr. 16'626.– ein, um diesen zugunsten deutscher Sozialhilfeträger zu verrechnen. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung, die Rente sei zu tief, um ihren Lebensunterhalt zu decken, und der Rückbehalt sei unberechtigt. Sie stellte zudem Anträge auf Genugtuung für erlittenes Leid sowie auf Ergänzungsleistungen, die jedoch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung waren.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verfügung der IVSTA. Es stellte fest, dass die Rentenhöhe von monatlich Fr. 978.– korrekt nach den gesetzlichen Vorgaben des AHVG und der AHVV berechnet wurde: Die Beschwerdeführerin wies eine Beitragsdauer von 12 Jahren und 2 Monaten auf, bei einer maximalen Jahrgangsbeitragsdauer von 26 Jahren, was die Anwendung der Rentenskala 21 auslöste; das durchschnittliche Jahreseinkommen wurde unter Einbezug von Splitting (Jahre 1996–2004) und Erziehungsgutschriften für acht Jahre korrekt auf Fr. 62'040.– ermittelt, woraus sich der genannte Rentenbetrag ergab. Es verwies darauf, dass Invalidenrenten nach Art. 112 Abs. 2 Bst. b BV lediglich den Existenzbedarf decken sollen und kein Anspruch auf eine lebenshaltungskostendeckende Rente besteht – ergänzende Einkünfte aus beruflicher Vorsorge, Ergänzungsleistungen oder privater Vorsorge seien dafür vorgesehen. Der Rückbehalt von Fr. 16'626.– für die Zeit von Dezember 2015 bis April 2017 wurde als rechtmässig beurteilt, weil Art. 72 Abs. 3 VO 987/2009 den Sozialhilfeträger des Aufenthaltsstaates (hier Landratsamt G._______) ermächtigt, vom Träger der sozialen Sicherheit des anderen Mitgliedstaates (hier Schweiz) die Einbehaltung des entsprechenden Betrags zu verlangen, wenn zeitliche Kongruenz zwischen Sozialhilfebezug und dem Anspruch auf IV-Leistungen besteht und in beiden Staaten ein Regressanspruch vorgesehen ist – was hier sowohl nach deutschem Sozialgesetzbuch als auch nach schweizerischem Recht (Art. 22 Abs. 2 Bst. b ATSG, Art. 85bis IVV) der Fall war. Die Anträge auf Genugtuung und Ergänzungsleistungen wurden nicht behandelt, weil sie keinen Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildeten und daher kein Anfechtungsobjekt darstellten; zum Teil waren sie bereits rechtskräftig entschieden worden. Keine Verfahrenskosten wurden erhoben, da unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden war, und eine Parteientschädigung wurde verneint, weil die IVSTA als Bundesbehörde keinen Anspruch darauf hat und die Beschwerdeführerin unterlegen ist. Die Entscheidung verdeutlicht die strikte Trennung zwischen materieller Rentenberechnung nach objektiven Kriterien und subjektivem Bedarf sowie die bindende Wirkung der europäischen Koordinationsverordnungen bei grenzüberschreitenden Sozialhilfeverrechnungen.
Regeste
Rentenanspruch
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.