Gesetzesartikel
Art. 52 ATSG – Einsprache
11 Entscheide, in denen Art. 52 ATSG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Österreichischer Versicherter in Deutschland leitet Einsprache gegen Rückzahlungsverfügung verspätet ein: Nichteintreten wegen verpasster Frist (Art. 38 Abs. 2bis ATSG)
- Versicherter beantragt rückwirkenden Rentenaufschub nach Überschreiten der gesetzlichen Frist: Frist zur schriftlichen Erklärung ist verfassungskonform und zwingend (Art. 39 Abs. 3 AHVG)
- Erbin führt Beschwerde gegen Einspracheentscheid weiter, doch dieser war nie zugestellt: Kein Anfechtungsobjekt, Nicht-Eintreten gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG
- Tochter einer verstorbenen Ergänzungsleistungsbezieherin erhebt alleine Beschwerde gegen Rückforderungsentscheid: Beschwerdelegitimation gegeben, Nichteintreten des Obergerichts aufgehoben (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG)
- Unfallversicherer reiht Altersheim nach Kündigung eines Rahmenvertrags höher ein: Mangelnde Begründung und fehlende Tarifgrundlagen verletzen das rechtliche Gehör (Art. 92 Abs. 5 UVG)
- Versicherte beantragt Korrektur der Ergänzungsleistung zur IV: Depotgebühr und Freizügigkeitskonto-Ertrag müssen abgezogen werden, Dividende und Optionsprämien bleiben anrechenbar (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG)
- SWICA als Mitversicherer darf gegen Leistungsverfügung der Suva einsprechen: Berührtheit wegen Bindungswirkung des Invaliditätsgrads gegeben (Art. 59 ATSG)
- Unfallversicherte mit Schulterverletzung erhält Invalidenrente aufgrund von 24 Prozent Invalidität: Einkommensvergleich mit LSE 2012 zulässig, da Einspracheentscheid 2015 erging (Art. 16 ATSG)
- Versicherter legt Einsprache gegen Invalidenrenten-Verfügung ein, SUVA senkt Invaliditätsgrad um 3 Prozentpunkte: reformatio in peius im verwaltungsinternen Einspracheverfahren zulässig (Art. 52 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 12 ATSV)
- Versicherter reicht Einsprache gegen Unfallentscheid per E-Mail ein: Fehlende eigenhändige Unterschrift macht Einsprache formunwirksam, Nachfrist nicht geboten (Art. 52 ATSG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV)
- Parteientschädigung im IV-Vorbescheidverfahren: Kein Obsiegen, keine Grundlage; Honorarfrage an Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 52 Abs. 3 ATSG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.