Gesetzesartikel
Art. 41 ATSG – Wiederherstellung der Frist
1 Entscheid, in dem Art. 41 ATSG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.