Gesetzesartikel
Art. 39 ATSG – Einhaltung der Fristen
4 Entscheide, in denen Art. 39 ATSG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Österreichischer Versicherter in Deutschland leitet Einsprache gegen Rückzahlungsverfügung verspätet ein: Nichteintreten wegen verpasster Frist (Art. 38 Abs. 2bis ATSG)
- Deutsche Versicherte mit Wohnsitz in Deutschland erhält Invalidenrente nach schweizerischem Recht: Berechnung nach Beitragsdauer und Einkommen korrekt, Rückbehalt zugunsten deutscher Sozialhilfebehörde rechtmässig (Art. 72 Abs. 3 VO 987/2009)
- Tochter beantragt nach Tod der Mutter Vergütung von Pflegekosten: örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts richtet sich nach Wohnsitz der verstorbenen versicherten Person (Art. 58 Abs. 3 ATSG)
- Versicherter reicht Einsprache gegen Unfallentscheid per E-Mail ein: Fehlende eigenhändige Unterschrift macht Einsprache formunwirksam, Nachfrist nicht geboten (Art. 52 ATSG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.